Sommer in Deutschland: Ein Stück Satire

ARAG Experten betreten die juristische Bühne mit kuriosen Urteilen

Kreuzfahrt mit Pinkelpause
Die Stimmung der drei Freunde war ausgelassen. Kein Wunder, ging es doch von Mallorca per Kreuzfahrtschiff eine Woche durchs Mittelmeer. Doch dann gab es Ärger. Angeblich soll einer der Männer in ein Erdnussglas uriniert haben. Andere Passagiere hatten ihn dabei beobachtet. Doch der Mann bestritt den Vorfall. Nach dem nächsten Landgang warf der Reiseveranstalter die ganze Truppe ohne weitere Erklärung raus. Immerhin gab es eine Empfehlung für einen Rückflug, den die Männer selbst buchen mussten. Zu Hause angekommen, zögerten die drei Freund nicht und erhoben Klage. Mit Erfolg. Denn auch die Richter waren der Ansicht, dass eine Kündigung des Reisevertrags ohne vorherige Abmahnung nicht rechtens war. Selbst wenn der Mann tatsächlich ins Erdnussglas uriniert hätte, wäre das zwar äußert unappetitlich, aber kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der Vorfall sei weder gewalttätig noch diskriminierend gewesen, also maximal eine „Nebenpflichtverletzung“. Und die rechtfertigt laut ARAG Experten keinen Sofort-Rauswurf ohne vorherige Abmahnung. Außerdem durfte das Fehlverhalten eines Mannes nicht auf die ganze Gruppe übertragen werden. Das Ergebnis: Der Urlaub war mangelhaft und der Veranstalter musste rund 4.000 Euro für die teilweise Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz zahlen (Landgericht Düsseldorf, Az.: 22 O 131/23).
 

Grünes Haar durch den Hotelpool
Die Tochter einer Reisenden zog sich im Hotelpool auf Mallorca eine ungewollte Haarverfärbung zu. Durch den starken Chlorgehalt des Wassers verfärbte sich ihr Haar plötzlich grün. Die Mutter forderte daraufhin Schmerzensgeld und einen geminderten Reisepreis. Die Richter gestanden ihr laut ARAG Experten aber nur eine Reisepreisminderung von zehn Prozent zu. Denn ganz unschuldig war die Tochter nicht. Sie hätte eine Badekappe tragen können. Zudem waren die Richter der Ansicht, dass grüne Haarfarbe bei jungen Leuten keine Katastrophe mehr sei, sondern fast schon Trend (Amtsgericht Bad Homburg, Az.: 2 C 109/97-10).


Mit Flip-Flops ans Lenkrad?
Gleichgültig, ob mit Flip-Flops, High-Heels, Gummistiefeln oder sogar barfuß – Autofahren geht mit jedem Schuhwerk. Verbote in dieser Richtung gibt es laut ARAG Experten nicht. Daher droht bei einer Verkehrskontrolle auch kein Bußgeld. Jedoch sollten Autofahrer auch dünn-beschuht in der Lage sein, im Straßenverkehr angemessen reagieren zu können. Geschieht nämlich ein Unfall, der womöglich auf das falsche Schuhwerk zurückzuführen ist, müssen Flip-Flop-Träger und Co. unter Umständen nicht nur mit einer bußgeldrechtlichen Sanktion wegen einer Verletzung der Sorgfaltspflicht rechnen (Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 2 Ss OWI 577/06), sondern bekommen auch Probleme mit ihrer Vollkaskoversicherung. Wer sich also bei Flip-Flop-Wetter ans Lenkrad setzt, sollte sich lieber noch festere Schuhe zum Wechseln ins Auto legen.

Übrigens: Die Wortmarke „Flip-Flop“ ist zu einer solch gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für diesen speziellen Zehentrenner-Schuh geworden, dass das im Markenregister eingetragene Wortzeichen gelöscht werden musste (OLG Zweibrücken, Az.: 4 U 63/21).

Wenn die Sonnenbank zu heiß wird
Der Mann wollte sich vor seinem Urlaub im Sonnenstudio etwas vorbräunen. Da es sein erster Sonnenbank-Besuch war, bat er das Personal um Hilfe. Die wählten daraufhin das vermeintlich passende Gerät und die Bestrahlungszeit aus. Am Ende gab es statt Urlaubsbräune Verbrennungen ersten Grades, starke Schmerzen und schlaflose Nächte. Daraufhin verklagte der Sonnenbank-Neuling das Sonnenstudio und hatte vor Gericht Erfolg. Er erhielt 750 Euro Schmerzensgeld. Die ARAG Experten fügen erklärend hinzu, dass ein Studio, das Beratung anbietet, diese auch fachgerecht durchführen muss. Vor allem bei unerfahrenen Sonnenanbetern. Allerdings gab es auch einen Dämpfer für den verbrutzelten Kunden: Ihm wurde eine hälftige Mitschuld zugesprochen, weil er aushängende Warnhinweise und Bräunungstabellen ignoriert hatte (Amtsgericht Mannheim, Az.: 3 C 172/05).

Wenn das Bikinifoto in der Zeitung landet
Manche Menschen können nichts dagegen tun, wenn ihre Fotos in Zeitungen oder im Internet veröffentlicht werden. Sie sind Personen öffentlichen Lebens, wie z. B. der Papst, Bundeskanzler Friedrich Merz oder Königin Máxima der Niederlande. Eine Bildberichterstattung über sie ist ohne Einwilligung zulässig. Doch dieser Personenkreis ist eingeschränkt. Im Normalfall gilt das Recht am eigenen Bild. Ein Grundrecht, das im Persönlichkeitsrecht in der Verfassung verankert ist (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1) und eine Bildberichterstattung ohne Zustimmung verbietet. Dennoch gibt es zahlreiche Fälle, in denen Bilder ungewollt im Internet oder in der Zeitung landen. So geschehen in einem kuriosen Fall, auf den die ARAG Experten verweisen. Eigentlich ging es um einen Fußballprofi. Der Kicker wurde an einem Strand abgelichtet, Im Hintergrund war eine Frau im Bikini zu sehen. Es bestand keinerlei Beziehung zum Promi-Fußballer, sie war rein zufällig und gegen ihren Willen auf das Foto geraten. Die Frau verlangte Entschädigung vom Verlag. Am Ende ging sie zwar leer aus, aber der Verlag durfte das Foto nicht weiterverwenden (Oberlan­des­gericht Karlsruhe, Az.: 6 U 55/13).
 

Oben ohne auf dem Wasserspielplatz?
In Berlin sorgte das für Ärger: Einer Mutter wurde das Sonnen mit entblößten Brüsten polizeilich untersagt. Die Frau fühlte sich diskriminiert und klagte. Doch statt der geforderten 10.000 Euro Entschädigung erhielt sie lediglich 750 Euro und musste auch noch die Prozesskosten tragen. Ein teurer Oben-ohne-Spielplatzbesuch (Kammergericht Berlin, Az. 9 U 94/22).

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