ARAG Experten: Lebensmittel zwischen Rettung und Diebstahl

ARAG Experten klären über rechtliche Aspekte von "Mundraub" auf

ARAG Experten: Rund 6,5 Millionen Tonnen Lebensmittel werden jährlich in Deutschland weggeworfen. Das entspricht 78 Kilo Nahrungsabfälle pro Kopf. Und damit sind keinesfalls verdorbene Produkte gemeint. Vielmehr geht es um Überflüssiges, zu große Mengen oder optisch Unansehnliches. Hoffnung machen Umfragen, die zeigen, dass fast siebzig Prozent aller Deutschen gezielt nur das einkaufen, was sie auch verbrauchen wollen und können. Allerdings herrscht auch in unseren Supermärkten Überfluss und vieles landet am Ende des Tages im Müll. Eigentlich ein Grund, sich aus den Reste-Containern zu bedienen. Doch darf man das? ARAG Experten klären juristisch über diesen sogenannten Mundraub auf.

Mundraub ist kein Kavaliersdelikt
Der Begriff „Mundraub“ wirkt als solcher zunächst irreführend, denn aus strafrechtlicher Sicht liegt gar kein Raub vor. Um von Raub zu sprechen, ist laut ARAG Experten zwingend eine Androhung oder Anwendung von Gewalt notwendig, ansonsten handelt es sich um Diebstahl. Und eben darum geht es beim sogenannten Mundraub; nämlich um Diebstahl oder Unterschlagung von Nahrungsmitteln zum baldigen Verzehr. Aber auch das ist ein Straftatbestand und nicht – wie allgemein weit verbreitet – die Rettung überflüssiger Lebensmittel oder womöglich sogar das Recht des Notleidenden. Egal, ob in einem Geschäft zugegriffen wird oder in dessen Hinterhof: Gibt es keine Erlaubnis hierfür, gilt der Gegenstand als gestohlen – da helfen weder Moral noch Notlage. Dasselbe gilt laut ARAG Experten übrigens auch für Angestellte, die einen Rest mitnehmen, von dem sie wissen, dass er entsorgt wird. Erlaubt die Geschäftsleitung dieses nicht eindeutig, läuft der Arbeitnehmer Gefahr entlassen zu werden (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 7 Sa 182/07).

„Containern“ ist illegal
Auch das sogenannte Containern, also die Entnahme aussortierter Lebensmittel aus Abfallcontainern von Supermärkten oder Gastronomien, ist nicht legal. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob diese weggeworfenen Reste sogar schon das Haltbarkeitsdatum überschritten haben oder unansehnlich sind. Und es ist auch unwichtig, ob das Geschäft die Lebensmittel tatsächlich entsorgen möchte: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Inhalte solcher Container Eigentum der Läden und damit kein Allgemeingut sind. Eine gute Alternative ist es, bei Organisationen wie Foodsharing mitzumachen und in Absprache mit den Supermärkten Lebensmittel vor Tonne und Container zu retten.

Diebstahl als Straftat
Tatsächlich ist der Straftatbestand des Diebstahls nicht ohne und kann mit einer Geldstrafe oder einem Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Dennoch ist angesichts der Zahlen klar, dass es einen Wandel im Umgang mit Lebensmittelabfällen geben muss. Politische Versuche, die Mitnahme tatsächlich entsorgter Lebensmittel in bestimmten Fällen zu legalisieren, sind immer wieder gescheitert. Denn da es sich um die Veränderung von Richtlinien des Straf- und Bußgeldverfahrens handelt, ist dies Ländersache. Ein weiteres Problem, auf das die ARAG Experten hinweisen: Die Gewährleistung, dass die Lebensmittel noch zum Verzehr geeignet sind, liegt bei den Händlern bzw. Gastronomen. Sie könnten also haftbar gemacht werden, wenn es auf diesem Wege zu Lebensmittelvergiftungen käme.

Der Apfelbaum am Wegesrand
Nicht nur innerhalb des Handels, auch in der Landwirtschaft stößt die Selbstbedienung nicht auf große Freude. Denn auch das Pflücken bzw. Sammeln von Obst am Wegesrand kann als Mundraub gelten und damit tabu sein. Nur, wenn gesichert ist, dass die Bäume keinen Eigentümer haben, darf man sich laut ARAG Experten bedienen. Doch das ist üblicherweise nicht der Fall. Selbst bei freistehenden Obstbäumen ist Vorsicht geboten, da ein Spaziergänger in der Regel nicht erkennen kann, ob die Wiese verpachtet ist oder nicht. Findet man hingegen im Wald Blaubeeren oder am Wanderpfad einen Brombeerstrauch, ist das Pflücken erlaubt.

Was ist die Handstraußregel?
Die sogenannte Handstraußregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert und erlaubt – wie der Name schon sagt – beispielsweise wildwachsende Blumen, aber auch Kräuter sowie Beeren in geringen Mengen zu pflücken und zu sammeln. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass das betreffende Gewächs nicht unter Naturschutz stehen darf und dass nur für den Eigenbedarf gesammelt wird. Wer ohne Genehmigung Naturalien für gewerbliche Zwecke mitgehen lässt, macht sich strafbar.

Ausnahmen bestätigen die Regel
Wer ganz legal genießen möchte, sollte laut ARAG Experten einen Blick auf Internetseiten wie Mundraub.org werfen. Hier sind auf einer Deutschlandkarte Obstbäume und Sträucher verzeichnet, deren Früchte vom Eigentümer zur freien Verfügung gestellt wurden; eine Art legaler Mundraub also. Legal deshalb, weil die Eigentümer der Bäume damit einverstanden sind, dass die Früchte gesammelt werden. Einzige Gegenleistung: Ein verantwortungsbewusster und respektvoller Umgang mit der Natur und ihrem Angebot.

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