OVG kippt frühere Schließzeit für Kölner Außengastronomie

OVG kippt frühere Schließzeit für Kölner Außengastronomie
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Stadt Köln eine Gaststättenbetreiberin nicht zur früheren Schließung ihrer Außengastronomie am Brüsseler Platz verpflichten darf. Die Richter gaben damit dem Eilantrag der Betreiberin statt und änderten einen Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts vom Vortag. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Stadt habe ihre Entscheidung für die Schließzeit um 22:00 Uhr nicht auf einer vollständigen Tatsachengrundlage getroffen. Die herangezogenen Lärmmessungen vom Dezember 2024 würfen nicht eindeutig der Außengastronomie zuzuordnen sein, da die Geräusche auch von anderen Personen auf dem Platz stammen könnten. Zudem fanden sich in den Verwaltungsakten keine konkreten Lärmbeschwerden von Anwohnern, die sich spezifisch gegen die Gastronomiebetriebe richteten.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar und betrifft den Brüsseler Platz mit seinen etwa 700 Außengastronomie-Plätzen.

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