Defekte Smartphones, streikende Waschmaschinen, hohe Reparaturkosten kurz nach Ablauf der Gewährleistung: Für Verbraucher war das bisher oft mit viel Ärger, Aufwand und hohen Kosten verbunden. Mit einer neuen Richtlinie der Europäischen Union (EU) soll sich das ändern. Ziel ist es, Reparaturen einfacher und bezahlbarer zu machen, Produkte länger nutzbar zu halten und Elektroschrott zu reduzieren. Bis spätestens 31. Juli 2026 muss Deutschland die Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Die ARAG Experten erläutern, welche Änderungen Verbraucher erwarten und welche Produkte betroffen sind, sagte die ARAG.
Was ändert sich mit dem Recht auf Reparatur?
Die EU-Richtlinie 2024/1799 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ein erweitertes Reparaturrecht einzuführen. Verbraucher sollen defekte Produkte künftig einfacher und zu fairen Bedingungen reparieren lassen. Gleichzeitig soll die Lebensdauer vieler Geräte deutlich steigen. Betroffen sind vor allem Haushaltsgroßgeräte und elektronische Produkte wie Kühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Smartphones oder Tablets. Auch bestimmte reparaturfähige Einzelteile fallen unter die neuen Vorgaben. Welche Produkte konkret dazugehören, ist im Anhang des EU-Amtsblatts geregelt. Neu ist außerdem: Kann ein betroffenes Produkt nicht repariert werden, gilt dies laut ARAG Experten künftig als Mangel. Dafür wird auch der Mangelbegriff im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 434 BGB) angepasst, so die ARAG.
Für Verbraucher besonders relevant ist zudem, dass künftig stärker der Hersteller in der Verantwortung steht. Er darf eine Reparatur nicht ohne weiteres ablehnen oder stattdessen automatisch einen Austausch anbieten. Gerade bei Akkus oder Displays war das bislang häufig ein Problem.
Was bedeutet die neue EU-Richtlinie in der Praxis?
Die neue Regelung stärkt Verbraucherrechte gleich in mehrfacher Hinsicht. Um einen Verbraucher künftig für bestimmte Produkte während der üblichen Lebensdauer zu erhalten, muss der Hersteller eine Reparatur ermöglichen. Dazu gehört laut ARAG Experten auch, dass notwendige Ersatzteile und Reparaturinformationen zu entsprechenden Bedingungen verfügbar sein müssen. Der Hersteller darf eine Reparatur nicht ohne sachlichen Grund verweigern oder sie durch überhöhte Kosten unattraktiv machen. So soll verhindert werden, dass funktionsfähige Geräte allein aufgrund kleinerer Defekte ersetzt werden müssen.
Neu ist außerdem, dass die mangelnde Reparierbarkeit eines betroffenen Produkts künftig selbst einen Sachmangel darstellen kann. Kann ein Hersteller ein unter die Richtlinie fallendes Gerät auch nicht reparieren, obwohl dies grundsätzlich vorgesehen ist, können sich daraus Gewährleistungsansprüche ergeben.
Ein weiterer Vorteil betrifft die gesetzliche Gewährleistung: Entscheidet sich ein Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist für eine Reparatur statt für eine Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist nach der erfolgreichen Reparatur um weitere zwölf Monate. Aus der bisherigen zweijährigen Gewährleistungsfrist kann also insgesamt bis zu drei Jahre werden.
Sind Reparaturen auch nach der Gewährleistungsfrist möglich?
Ja, zumindest bei den von der Richtlinie erfassten Produkten. Das neue Recht auf Reparatur ist nicht auf die gesetzliche Gewährleistungsfrist beschränkt. Auch nach deren Ablauf können Verbraucher vom Hersteller verlangen, dass eine Reparatur grundsätzlich ermöglicht wird. Ein Anspruch auf eine kostenlose Reparatur besteht dann allerdings nicht. Hersteller dürfen für Ersatzteile und Reparaturleistungen ein Entgelt verlangen, dieses muss jedoch nach Auskunft der ARAG Experten angemessen sein.
Kostenfreie Reparaturen bleiben weiterhin auf Fälle beschränkt, in denen ein Sachmangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist vorliegt. Außerhalb dieses Zeitraums müssen Verbraucher die Reparaturkosten grundsätzlich selbst tragen. Ziel der Neuregelung ist es jedoch, Reparaturen wirtschaftlich attraktiver zu machen und die Nutzungsdauer von Produkten deutlich zu verlängern. Davon profitieren insbesondere Besitzer hochwertiger Elektrogeräte, die bislang schon häufig durch kleinere Defekte ersetzt wurden.
Mehr Transparenz schon vor dem Kauf
Bereits vor dem Kauf sollen Verbraucher besser informiert werden. Hersteller und Händler müssen künftig angeben, wie ein Produkt reparierbar ist, wie lange Ersatzteile verfügbar bleiben und ob Software-Updates angeboten werden. Damit wird die Entscheidung für oder gegen ein Produkt stärker darauf ausgerichtet, wie lange es tatsächlich genutzt werden kann. Verbraucher sollen besser einschätzen können, ob sich ein Kauf langfristig lohnt.
Geplant ist nach Auskunft der ARAG Experten außerdem eine EU-weite Online-Plattform, über die Verbraucher passende Reparaturdienste in ihrer Nähe finden können. Auch Bewertungen und Vergleichsmöglichkeiten sollen dort integriert werden. Zusätzlich soll ein standardisiertes Formular helfen, Reparaturanfragen schneller und einfacher abzuwickeln.
Was sollten Verbraucher im Schadensfall beachten?
Trotz der neuen Rechte bleibt eine sorgfältige Dokumentation wichtig. Die ARAG Experten bewerten, Defekte möglichst genau festzuhalten, zum Beispiel durch Fotos und eine kurze Beschreibung des Problems. Kaufbelege und Rechnungen sollten aufbewahrt und im Reparaturfall gemeinsam mit dem Gerät eingereicht werden. Lehnt ein Hersteller die Reparatur ab, können Verbraucher sich künftig ausdrücklich auf das neue EU-Recht berufen und Unternehmen müssen transparenter begründen, wenn eine Reparatur nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.