Schmerzensgeld nach turbulentem Flug! Das Landgericht Frankfurt am Main hat einem Urlauber nach Auskunft der ARAG Experten nach schweren Turbulenzen auf einem Flug nach Mauritius Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen. Der Mann war durch Turbulenzen mit seinem Kopf heftig gegen die Kabinendecke gestoßen und erlitt dabei unter anderem zwei Halswirbelfrakturen. Die erste Urlaubsnacht musste er anschließend im Krankenhaus verbringen und konnte den Urlaub wegen stärkerer Schmerzen kaum genießen. Zudem war nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub eine Operation erforderlich. Das Gericht sah den Urlaub als vollständig verreitelt und sprach dem Ehepaar den vollständigen Reisepreis von 5.800 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Zusätzlich sprach das Gericht dem verletzten Mann aufgrund der Schwere der Verletzungen, der langwierigen Behandlung und der fortbestehenden Beschwerden ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu (Az.: 2-24 O 527/23). Sie möchten mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main .
+++ Keine Rückgabe von Diesel-Fahrzeug wegen zu einheitlicher Warnsignale +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken. Danach stellen häufige Aufforderungen zur Regeneration des Dieselpartikelfilters bei überwiegendem Kurzstreckenbetrieb keinen Sachmangel dar. Eine Leasingnehmerin wollte ihren Diesel-Jeep zurückgeben, weil sie bereits nach etwa 160 Kilometern zu sogenannten Regenerationsfahrten verurteilt wurde. Dabei müssen Diesel-Fahrzeuge etwa 15 bis 30 Minuten mit mehr als 60 Stundenkilometern und bei rund 2.000 Umdrehungen gefahren werden, damit der Ruß im Dieselpartikelfilter zu Asche verbrannt wird. Bei Kurzstrecken im Stadtverkehr bleibt der Motor in der Regel zu kalt für diesen notwendigen Verbrennungsprozess. Nach einem Sachverständigengutachten stellte das Gericht fest, dass das Fahrzeug technisch einwandfrei ist und dem Stand vergleichbarer Fahrzeuge entspricht. Da die Klägerin das Fahrzeug überwiegend auf kurzen Strecken nutzte und eine solche Nutzung beim Vertragsschluss nicht ausdrücklich vereinbart war, musste sie die damit verbundenen Regenerationsfahrten hinnehmen. Diese waren zwar lästig, aber technisch bedingt und daher kein Mangel des Fahrzeugs (Az.: 5 U 82/23).
Sie möchten mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Zweibrücken .
+++ Sieben Meter hohe Hecke darf bleiben +++
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine bis zu sieben Meter hohe Bambushecke nicht zurückgeschnitten werden muss, wenn die gesetzlichen Grenzabstände eingehalten werden. Ein Nachbar hatte verlangt, die Hecke auf drei Meter zu begrenzen, weil er sich durch die Höhe besonders empfand. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Bambus rechtlich als Hecke anzusehen ist und der vorgeschriebene Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. Zudem ergab sich eine Ortsbesichtigung, dass die Hecke keine erdrückende oder mauerartige Wirkung entfaltet. Auch aus dem Gebot der nachbarlichen Rücknahme ergab sich daher kein Anspruch auf Rückschnitt. Die eingeschränkten Lichtverhältnisse beruhen nach Auffassung des Gerichts überwiegend auf der Lage des Grundstücks und seiner eigenen Bebauung (Az.: 17 U 132/22).
Sie möchten mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main .