Inflationsausgleich im Arbeitsvertrag: Automatische Lohnerhöhung unwirksam!
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln, nach der automatische Anpassungen von Löhnen an die Inflation in Arbeitsverträgen gegen das sogenannte Preisklauselgesetz verstoßen und daher unwirksam ist. Die Unwirksamkeit gilt jedoch nur für die Zukunft. Gehaltserhöhungen, die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit bereits entstanden waren, bleiben bestehen. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber die Löhne per Gesamtzusage an die Inflationsentwicklung gekoppelt, die Regelung später aber widerrufen. Das Gericht hielt diesen Widerrufsvorbehalt für zu ungenau und damit unwirksam. Zudem war die Gesamtzusage bereits mit ihrer Bekanntgabe Teil der Arbeitsverträge geworden. Der betroffene Arbeitnehmer durfte die inflationsbedingten Gehaltssteigerungen daher behalten (Az.: 7 SLa 567/25).
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Weitere Urteile!
Stückzahl statt Gewicht: Was beim Verkauf von Backwaren gilt! Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass Brötchen und ähnliche Backwaren in verschlossenen Verkaufsverpackungen ohne Angabe des Füllgewichts verkauft werden dürfen, sofern die enthaltene Stückzahl für Verbraucher leicht sichtbar und zählbar ist oder auf der Verpackung angegeben wird. Ein Bußgeldverfahren des Landesamts für Mess- und Eichwesen gegen eine Supermarktbetreiberin war daher nicht gerechtfertigt. Nach Auffassung des Gerichts kommt es entscheidend auf die Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers an. Da Brötchen üblicherweise nach Stückzahl und nicht nach Gewicht gekauft werden, ist eine Gewichtsangabe entbehrlich. Dies gilt sowohl für Aufbackbrötchen als auch für bereits verzehrfertig aufgebackene Backwaren (Az.: 6 A 11758/25.OVG).
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+++ Eisdiele in einem Wohngebiet zumutbar +++
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine Eisdiele auch in oder nahe einem Wohngebiet baurechtlich zulässig ist und daher trotz Beschwerden von Anwohnern betrieben werden darf. Im vorliegenden Fall hatten sich Nachbarn über den Lärm der Kundschaft sowie zahlreiche abgestellte Fahrräder beschwert. Beides hatte es vorher, als die Eisdiele noch eine Bäckerei war, nicht gegeben. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die gemessenen Geräuschwerte mit maximal 54 Dezibel unter dem zulässigen Richtwert von 55 Dezibel lagen. Auch besonders lautes Verhalten einzelner Kunden könne der Eisdiele nicht zugerechnet werden und sei gegebenenfalls durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu behandeln. Die Nutzungsänderung von einer Bäckerei zu einer Eisdiele verletze daher weder das baurechtliche Rücksichtnahmegebot noch andere nachbarschützende Vorschriften. Auch die von den Kunden abgestellten Fahrräder begründeten keinen Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde (Az.: 2 K 13142/25).
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