Wer eine rote Ampel überfährt, muss mit Konsequenzen rechnen. Selbst dann, wenn niemand gefährdet wird und kein Unfall passiert. Je nach Situation reichen die Folgen von Bußgeldern und Punkten bis hin zu einem Fahrverbot. Doch ab wann liegt überhaupt ein Rotlichtverstoß vor? Welche Unterschiede gelten bei Gelb- und Rotphasen? Und welche Regeln müssen Radfahrer und Fußgänger beachten? Anlässlich des Tages der Ampel am 5. August erklärt ARAG Experte Jan Kemperdiek, worauf Verkehrsteilnehmer achten sollten.
Dunkelgelb oder hellrot – gibt es da einen Unterschied hinsichtlich des Regelverstoßes?
Jan Kemperdiek: Die Regel ist grundsätzlich eindeutig: Sobald eine Ampel Rot zeigt und überfahren wird, liegt ein Rotlichtverstoß vor. Dieser kann mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg geahndet werden. In der Praxis ist die Entscheidung oft nur eine Frage von Sekunden: Reicht es noch über die Kreuzung oder ist Bremsen die bessere Wahl? Im Zweifel sollte man abbremsen. Die Straßenverkehrsordnung beschreibt Gelb als Signal, anzuhalten und auf die nächste Grünphase zu warten.
Wer die Gelbphase falsch einschätzt und erst bei Rot in die Kreuzung hineinfährt, gefährdet unter Umständen sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer. Kommt es dabei zu einer Gefährdung oder zu einem Unfall mit Sachschaden, wird dies als qualifizierter Rotlichtverstoß gewertet. Dann drohen Bußgelder zwischen 320 und 360 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.
Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt dagegen vor, wenn die Ampel weniger als eine Sekunde Rot zeigte. In diesem Fall beträgt das Bußgeld mindestens 90 Euro, hinzu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister.
Maßgeblich ist also nicht, wann man die Ampel sieht, sondern wann die Haltelinie überfahren wird. Entscheidend für die Bewertung ist außerdem, wie lange die Ampel bereits Rot zeigte.
Kann man bei Gelb noch schnell fahren oder sollte man lieber eine Vollbremsung hinlegen, um am Ende nicht noch einen Rotlichtverstoß zu riskieren?
Jan Kemperdiek: Weder noch, denn man sollte so vorausschauend fahren, dass man gar nicht erst in diese Situation kommt. Aber die Frage ist etwas knifflig. Denn eine Vollbremsung kann ebenfalls Risiken mit sich bringen, zum Beispiel einen Auffahrunfall. Die Straßenverkehrsordnung nennt deshalb Ausnahmen: Wer durch starkes Bremsen andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde, muss nicht zwangsläufig abrupt anhalten. Dennoch gilt: Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf, weil dessen Fahrer Gas gibt, weil er davon ausgeht, dass der Vordermann noch bei Gelb die Ampel überfährt, trägt in der Regel der Hintermann die Verantwortung. Er ist verpflichtet, ausreichend Abstand zu halten. Anders kann die Situation aussehen, wenn jemand bewusst beschleunigt, um noch „durchzukommen“, und dabei einen Unfall verursacht. Das kann unter Umständen auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben.
Was gilt für Radfahrer an der Ampel?
Jan Kemperdiek: Auch Radfahrer dürfen rote Ampeln natürlich nicht ignorieren. Verstöße können ebenfalls Bußgelder und Punkte nach sich ziehen. Entscheidend ist dabei, welche Ampel tatsächlich gilt. Fahren Radfahrer auf der Straße ohne gesonderte Verkehrsführung, orientieren sie sich an den Signalen für den Autoverkehr. In vielen Bereichen gibt es jedoch eigene Lichtzeichen für den Radverkehr oder kombinierte Ampeln für Radfahrer und Fußgänger. Maßgeblich ist dabei immer die Verkehrsfläche, auf der sich der Radfahrer tatsächlich bewegt, unabhängig davon, wo er theoretisch fahren müsste. Gerade an Kreuzungen mit getrennten Radwegen oder kombinierten Fuß- und Radwegen rate ich zu einem genauen Blick auf die Beschilderung und die jeweiligen Lichtsignale.
Werden Fußgänger bei Rotlichtverstößen milder bestraft? Welche Regeln gelten für sie?
Jan Kemperdiek: Für Fußgänger fallen die Sanktionen geringer aus. Dennoch ist auch dies kein Kavaliersdelikt und es gibt auch hier klare Regeln. Entscheidend ist, ob lediglich die Fahrbahn bei Rot überquert wurde und ob dadurch zusätzlich eine Gefahr geschaffen wurde oder ein Unfall entstanden ist. Jeder Verkehrsteilnehmer muss das für ihn vorgesehene Lichtzeichen beachten. Bei Fußgängern sind das die bekannten roten und grünen Figuren.
Und ich möchte betonen, dass es egal ist, wie diese grünen Figuren aussehen – es gilt: „Bei Grün gehen, bei Rot stehen“. Auch wenn manche Städte inzwischen auf individuelle Gestaltung statt auf einheitliche Standards setzen: So zeigen in Haan kleine Handballspieler die Signale an, in einigen Ruhrgebietsstädten Bergleute, in Hameln der Rattenfänger und in Mainz die Mainzelmännchen. In mehreren Städten finden sich zudem Ampelsymbole mit Paarmotiven, darunter auch gleichgeschlechtliche Darstellungen. Ein Bürger aus Hildesheim hatte gegen solche gleichgeschlechtlichen Ampelpärchen sogar geklagt, scheiterte damit jedoch vor dem Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 7 A 4883/23).