ARAG: Warum die Haltung jeder Katzenart nicht erlaubt ist

ARAG: Warum die Haltung jeder Katzenart nicht erlaubt ist. Foto von Leo Johnson/ARAG

Knapp 16 Millionen Katzen leben in deutschen Haushalten. Damit sind sie mit Abstand das beliebteste Haustier. Rechtlich können sie allerdings für jede Menge Fragen sorgen: Können Katzen vererbt werden? Darf jede Rasse problemlos gehalten werden? Und wie sieht es eigentlich nach einer Trennung aus? Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, dass es bei Stubentigern längst nicht nur um Futter, Fellpflege und Schmuseeinheiten geht. Zum Weltkatzentag am 8. August erläutern die ARAG Experten, worauf Katzenhalter achten sollten und wann aus Katzenliebe ein Fall für die Justiz werden kann, sagte die ARAG.

Können Katzen vererbt werden?
Ja. Gehört zur Erbmasse ein Tier, muss der Alleinerbe nach Auskunft der ARAG Experten auch für dessen Unterhalt und die entstehenden Kosten aufkommen. So wurde eine Erbin zweier Katzen mit den Tierheim-Kosten belastet, die nach dem Tod des Besitzers entstanden waren. Die Tiere wurden direkt nach dem Auffinden des Toten in einem Heim untergebracht, da Angehörige nicht gleich ermittelt werden konnten. Nach Klärung der Erbfolge erhielt die Erbin die Rechnung für die Unterbringung der Katzen, doch sie weigerte sich zu zahlen und klagte. Allerdings ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht Göttingen stellte klar, dass die neue Katzenbesitzerin mit Annahme des Erbes auch Eigentümerin und damit Halterin der Katzen geworden sei. Damit sei sie auch verpflichtet, sich um die Tiere zu kümmern. Dies umfasst auch alle für die Tiere entstehenden Kosten (Az.: 1 A 193/21). erklärte die ARAG.

Ist die Haltung jeder Katzenart erlaubt?
Nein. Für die Haltung bestimmter Katzenarten gelten in Deutschland klare rechtliche Grenzen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass einige exotische oder hybride Katzenrassen als sogenannte „gefährliche Tiere" eingestuft werden können – abhängig vom jeweiligen Bundesland und der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung.

Ein Beispiel ist die sogenannte Savannah-Katze. Dabei handelt es sich um eine Kreuzung zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval und einer Hauskatze. Insbesondere Tiere der frühen Zuchtgenerationen, etwa der sogenannten F1-Generation, werden von Behörden häufig als potenziell gefährlich bewertet, weil sie noch stark an ihre wilden Vorfahren angelehnt sind. Dass dies konkrete Folgen haben kann, zeigt ein Fall aus Nordrhein-Westfalen: Die Stadt Kleve untersagte die Haltung einer solchen Savannah Katze in einem Wohngebiet. Die Halter wandten sich im Eilverfahren gegen die Verfügung, scheiterten jedoch vor Gericht. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte die Einschätzung der Behörden, dass von solchen Tieren eine Gefährdung ausgehen kann und ihre Haltung deshalb eingeschränkt werden darf (Az.: 10 B 1000/25).

Müssen Katzenhalter ihr Eigentum nachweisen?
Ja, Eigentümer müssen nachvollziehbar belegen können, dass die Katzen ihnen gehören, bloße Behauptungen gelten nicht. Das bestätigt ein Fall, der vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth verhandelt wurde. Ein Mann verlangte die Herausgabe von drei Katzen, die zuvor aus Tierschutzgründen in amtliche Obhut genommen wurden. Der Kläger gab zwar an, Eigentümer der Tiere zu sein, konnte jedoch weder deren Namen noch ihren Gesundheitszustand sicher benennen. Kaufnachweise oder andere Belege legte er nicht vor. Hinzu kam in diesem Fall, dass die Tiere zwischenzeitlich aufgrund einer behördlichen Anordnung nach dem Tierschutzgesetz verkauft worden waren. Damit hätte der Mann selbst bei nachgewiesenem Eigentum seine Rechte an den Katzen verloren (Az.: 15 S 107/25).

Wem gehören Katzen nach einer Trennung?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass nach einer Trennung grundsätzlich die Eigentumsverhältnisse entscheidend sind. Das zeigt ein Fall vor dem Landgericht Koblenz. Ein Mann hatte seinem Partner während der Beziehung zwei Katzen geschenkt. Anschließend übernahm er einen Großteil der laufenden Kosten und kümmerte sich überwiegend um die Versorgung der Tiere. Nach dem Ende der Beziehung zog sein Partner aus und ließ zunächst neben einigen persönlichen Gegenständen auch die Katzen zurück. Als er die Tiere einige Wochen später abholen wollte, verweigerte der Ex-Partner jedoch die Herausgabe. Zur Begründung verwies er darauf, dass er die Katzen hauptsächlich betreut und finanziert habe. Zudem war er im Impfpass der Tiere eingetragen. Das Gericht sah darin jedoch keinen Nachweis für das Eigentum. Maßgeblich war vielmehr, dass die Katzen dem ehemaligen Partner nachweislich geschenkt worden waren. Die Richter stellten klar, dass auch eine Eintragung im Impfpass keine Aussage über die Eigentumsverhältnisse trifft. Die Katzen mussten daher an ihren rechtmäßigen Eigentümer herausgegeben werden (Az.: 13 S 41/20).

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