Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung von Gerichtskosten im Staatsschutzverfahren rund um den Mord an dem früheren Regierungspräsidenten Lübcke unrechtmäßig war. Die Behörde ordnete einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung an, die auf Veranlassung des Generalbundesanwalts erfolgt war. Betroffen ist der verurteilte Mörder in dem Prozess, dem Verfahrenskosten von über 180.000 Euro auferlegt wurden.
Der 20. Zivilsenat des Gerichts teilte am Montag mit, dass für die Beitreibung von Gerichtskosten grundsätzlich die Gerichtskassen zuständig seien.
Der Generalbundesanwalt habe keine Befugnis gehabt, die Eintragung der Zwangshypothek über rund 30.000 Euro zu veranlassen. Die ursprüngliche Sicherungshypothek von bis zu 150.000 Euro bleibt jedoch bestehen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die übliche Praxis in solchen Fällen müsse höchstrichterlich geklärt werden.
Frankfurter OLG ordnet Amtswiderspruch gegen Zwangshypothek an

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26. Mai 2025 - 13:18 Uhr
Von Peter Heidenreich