Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilt Angeklagten nach Messerangriffen in Essen zu neun Jahren Jugendstrafe

Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilt Angeklagten nach Messerangriffen in Essen zu neun Jahren Jugendstrafe - (Foto: Justicia (Archiv))
Düsseldorf - In einem Staatsschutzverfahren hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am Dienstag den zur Tatzeit 17 Jahre und acht Monate alten kosovarischen Staatsangehörigen Erjon S. wegen versuchten Mordes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Essen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Das teilte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit.

Der Senat hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und die Vollziehung der Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angeordnet. Nach den Feststellungen des Senats hatte der Angeklagte über das Internet eine radikalislamische Einstellung entwickelt und sich entschlossen, am 5. September 2025 in Essen seine Klassenlehrerin an einem Berufskolleg sowie möglichst viele Juden in der Alten Synagoge in Essen zu töten, bevor er sich selbst von Polizeibeamten erschießen lassen und als Märtyrer sterben wollte. Als Auslöser gab er an, seine Lehrerin habe den Propheten Mohammed beleidigt.

Am frühen Morgen suchte er zunächst den Hausmeister einer Grundschule auf, an der er Sozialstunden geleistet hatte. Tags zuvor hatte der Hausmeister ihn wegen einer zu langen Pause gemaßregelt.

Der Angeklagte schlug ihn mit der Faust in Richtung seines Kopfes und traf ihn an der Schulter. Eine Tötungsabsicht hat der Senat insoweit nicht festgestellt. Anschließend begab sich der Angeklagte zum Berufskolleg in Essen und stach mit einem Messer in Tötungsabsicht auf seine Lehrerin ein.

Sie wurde durch Stiche im Brustbereich lebensgefährlich verletzt und erlitt Stichverletzungen an der Hand, die bis heute nicht verheilt sind. Der Angeklagte floh zur Alten Synagoge in Essen, um dort möglichst viele Juden zu töten.

Als er gegen 9:50 Uhr eintraf, verweigerte eine Aufsichtskraft den Zutritt, weil die Synagoge für die Öffentlichkeit erst ab 10:00 Uhr zugänglich war. An der Bushaltestelle Goldschmidtstraße traf er auf einen Obdachlosen, der Betäubungsmittel konsumiert hatte.

Aus Wut darüber, dass er keine Juden hatte töten können, und aus Verärgerung, weil dieser Obdachlose eine Frau auf einem Werbeplakat angeschaut und mit ihr gesprochen hatte, stach er ihm in Tötungsabsicht mit dem Messer wuchtig in den oberen Rücken. Das Messer drang durch mehrere Kleidungsstücke tief bis in die Lunge ein und verursachte lebensgefährliche Verletzungen. Nach diesem Stich kehrte der Angeklagte zur Alten Synagoge zurück und traf erneut auf die ihm bekannte Aufsichtskraft.

Nachdem er erfahren hatte, dass sich keine Juden in dem Gebäude befanden und die Aufsichtskraft selbst nicht jüdischen Glaubens sei, sah er von der Tötung der Aufsichtskraft und weiterer Menschen in der Synagoge ab. Er begab sich zu einer nahegelegenen Parkanlage an der Weiglestraße, um wie geplant durch Schüsse der Polizei den Märtyrertod zu sterben.

Der Aufforderung der Polizei, sich nicht zu bewegen, widersetzte er sich, indem er sein Messer zog. Eine Einsatzkraft schoss mit einer Maschinenpistole auf ihn und traf ihn im Gesicht. Bei der Jugendstrafe hat der Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er weitgehend geständig war, seine Tatmotivation offen eingeräumt hat, es bei beiden Tötungshandlungen beim Versuch blieb und er selbst schwer verletzt wurde.

Zu seinen Lasten hat der Senat gewertet, dass er bei beiden Tötungsversuchen mit Tötungsabsicht vorging und die beiden Tatopfer erheblich verletzt und dauerhaft geschädigt hat. Den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung hat der Senat auf sachverständigen Rat gestützt, dass von dem Angeklagten höchstwahrscheinlich vergleichbare schwere Taten zu erwarten sind.

Der Generalbundesanwalt hatte eine Einheitsjugendstrafe von neun Jahren und den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung beantragt. Die Verteidigung hatte sechs Jahre und sechs Monate sowie ein Absehen vom Vorbehalt gefordert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, die Verteidigung und der Generalbundesanwalt können binnen einer Woche ab der Verkündung Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Aktenzeichen: III-5 St 2/26. Nach dem Jugendstrafrecht ist eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren zulässig.

Eine Sicherungsverwahrung kann nicht unmittelbar angeordnet werden, sondern nur in besonderen Ausnahmefällen vorbehalten werden. Ob sie nach Verbüßung der Jugendstrafe eintritt, hängt vom Vollzugsverlauf ab.


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