Experte Tobias Klingelhöfer: Was ein Testament leisten muss

Experte Tobias Klingelhöfer: Was ein Testament leisten muss. Foto von ARAG

Wer seinen Nachlass selbst regeln möchte, sollte sich frühzeitig mit einem Testament beschäftigen. Denn ohne letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Und die entspricht nicht immer den eigenen Wünschen. Doch was macht ein Testament überhaupt wirksam? Muss man zum Notar? Und stimmt es, dass sogar ein Kneipenblock als Testament ausreichen kann? ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, worauf Verbraucher achten sollten und welche aktuellen Gerichtsurteile zeigen, wie wichtig eine eindeutige Formulierung ist.

Warum sollte man überhaupt ein Testament verfassen?
Tobias Klingelhöfer:
 Viele verlassen sich darauf, dass die gesetzliche Erbfolge ihre Angelegenheiten schon regeln wird. Doch das ist oft ein Irrtum. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt ausschließlich den Verwandtschaftsgrad und den Familienstand. Wer etwa unverheiratet mit seinem Partner zusammenlebt, eine Patchwork-Familie hat oder einzelne Angehörige oder Freunde besonders bedenken möchte, sollte seinen letzten Willen in einem Testament festhalten. So lässt sich der Nachlass nach den eigenen Vorstellungen regeln und späteren Streitigkeiten kann vorgebeugt werden.

Braucht man dafür immer einen Notar?
Tobias Klingelhöfer:
 Nein. Ein Testament kann grundsätzlich handschriftlich selbst verfasst werden. Wichtig ist allerdings, dass der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird. Ort und Datum sind zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Sie helfen später, die zeitliche Einordnung zu erleichtern, falls mehrere Testamente existieren oder Zweifel an der Gültigkeit entstehen. Wer besonders komplexe Vermögensverhältnisse hat oder rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen möchte, dem empfehle ich allerdings, sich zusätzlich notariell beraten zu lassen.

Welche Fehler passieren beim Verfassen eines Testaments besonders häufig?
Tobias Klingelhöfer:
 Oft sind Formulierungen ungenau oder widersprüchlich. Dann ist später unklar, wer tatsächlich Erbe werden soll oder welche Gegenstände einzelnen Personen zufallen sollen. Ebenso problematisch ist es, wenn frühere Testamente zwar ersetzt werden sollen, dies aber nicht eindeutig erklärt wird. Auch fehlende Unterschriften oder maschinengeschriebene Texte machen ein privatschriftliches Testament unwirksam. Wer seinen letzten Willen klar und verständlich formuliert, erspart den Hinterbliebenen häufig langwierige Auseinandersetzungen.

Ist es wahr, dass ein Testament auch auf einem Kneipenblock niedergeschrieben werden darf?
Tobias Klingelhöfer:
 Ja. Entscheidend ist nicht das Papier, sondern dass die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Das zeigt auch eine bemerkenswerte Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg. Dort hatte ein Gastwirt auf einem einfachen Kneipenblock lediglich den Spitznamen seiner Partnerin notiert mit dem Hinweis, sie bekomme alles. Der Zettel war datiert und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben. Im konkreten Einzelfall sahen die Richter die Voraussetzungen eines wirksamen Testaments als erfüllt an. Entscheidend war, dass der Testierwille eindeutig erkennbar war und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt wurden (Az.: 3 W 96/23).

Kann man ein Testament später jederzeit ändern oder widerrufen?
Tobias Klingelhöfer:
 Ja. Solange der Erblasser testierfähig ist, kann er sein Testament jederzeit ändern oder vollständig widerrufen. Das geschieht entweder durch ein neues Testament oder indem das alte bewusst vernichtet wird. Wie eindeutig ein solcher Widerruf sein kann, zeigt ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt. Dort hatte ein Mann sein Testament mittig zerrissen und die beiden Hälften anschließend in seinem Schließfach aufbewahrt. Die Richter werteten das Dokument als widerrufen. Das bewusste Zerreißen brachte klar zum Ausdruck, dass der letzte Wille nicht mehr gelten sollte. Dass das Testament anschließend noch aufbewahrt wurde, spielte keine Rolle (Az.: 21 W 26/25).

Dürfen Menschen mit Demenz ein Testament errichten?
Tobias Klingelhöfer:
 Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Eine Demenzerkrankung bedeutet nicht automatisch, dass jemand kein Testament mehr verfassen darf. Entscheidend ist die bereits erwähnte Testierfähigkeit. Wer trotz einer beginnenden oder leichteren Demenz noch versteht, welche Folgen seine Entscheidung hat und seinen Willen frei bilden kann, darf weiterhin ein Testament errichten. Das hat auch das Landgericht Frankenthal bestätigt. Erst wenn die Erkrankung so weit fortgeschritten ist, dass diese Einsicht fehlt, ist ein Testament unwirksam (Az.: 8 O 97/24).

Wo sollte ein Testament am besten aufbewahrt werden?
Tobias Klingelhöfer:
 Ein Testament nützt wenig, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird. Deshalb sollte es an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, von dem die Erben wissen. Besonders sicher ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Dort wird das Testament auch im Zentralen Testamentsregister registriert und nach dem Todesfall automatisch eröffnet. So ist gewährleistet, dass der letzte Wille tatsächlich berücksichtigt wird.

Ihr wichtigster Rat für alle, die ihren Nachlass regeln möchten?
Tobias Klingelhöfer:
 Ein Testament sollte nicht erst im hohen Alter oder in einer akuten Notsituation geschrieben werden. Wer sich frühzeitig Gedanken macht, kann seine Wünsche in Ruhe formulieren und regelmäßig überprüfen, ob sie noch zur aktuellen Lebenssituation passen. Heirat, Scheidung, die Geburt von Kindern oder größere Vermögensveränderungen können Anlass sein, ein bestehendes Testament anzupassen. Wichtig ist vor allem, dass der letzte Wille eindeutig, vollständig und rechtlich wirksam formuliert ist.

Quelle:


von

ARAG SE

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