In dem Verfassungsschutzbericht wird der Verein als Beispiel des säkularen propalästinensischen Extremismus aufgeführt. Er lehnt in öffentlichen Beiträgen das Existenzrecht Israels ab und verharmlose bzw. rechtfertige terroristische Gewalttaten gegen den Staat Israel.
Damit bestärkt der Verein terroristische Gruppierungen in ihren Gewalttaten. Der Senat des Oberverwaltungsgerichts hat auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin abgeändert und den Antrag des Vereins auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.