Görlitzer Park in Berlin bleibt nach Gerichtsbeschluss offen

Görlitzer Park in Berlin bleibt nach Gerichtsbeschluss offen - (Foto: Streit um Zaun am Görlitzer Park)
Berlin - Der Görlitzer Park in Berlin bleibt weiterhin ohne feste Öffnungszeiten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg teilte am Donnerstag mit, dass die Festlegung von Öffnungszeiten für die Grün- und Erholungsanlage weiterhin ausgesetzt bleibt.

Der 11. Senat des Gerichts hat die Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt für rechtswidrig erklärt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Senatsverwaltung hatte mit Allgemeinverfügung vom 23. Februar ab dem 1. März Öffnungszeiten festgelegt.

Danach sollte der Park von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, in den Sommermonaten bis 23:00 Uhr, geöffnet sein. Sie vertrat die Auffassung, anstelle der Bezirksverwaltung Friedrichshain-Kreuzberg handeln zu dürfen, weil sie im März 2024 von ihrem Eingriffsrecht zulässigerweise Gebrauch gemacht habe.

Die Voraussetzungen für Öffnungszeiten seien gegeben, da sich der Görlitzer Park vollständig in einem kriminalitätsbelasteten Ort befinde. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dem Eilrechtsschutzantrag von fünf Anwohnern stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederhergestellt. Die Beschwerde der Senatsverwaltung blieb ohne Erfolg.

Nach Auffassung des 11. Senats war die Senatsverwaltung für die Festsetzung der Öffnungszeiten nicht zuständig, weil die notwendigen Voraussetzungen für ein Eingriffsrecht im März 2024 nicht vorgelegen haben. Das Eingriffsrecht setze die Nichtbefolgung einer dem Bezirksamt erteilten konkreten Weisung voraus.

Eine Weisung, bis Ende März 2024 Öffnungszeiten für den Görlitzer Park festzulegen, habe die Senatsverwaltung aber nicht ausgesprochen. Vielmehr habe sie gegenüber dem Bezirksamt lediglich die Festsetzung der Öffnungszeiten in einer unbestimmten Zukunft und unter dem Vorbehalt der Schaffung entsprechender rechtlicher Grundlagen durch den Gesetzgeber verlangt. Das Verfahren wird beim Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen OVG 11 S 33/26 geführt.

Vorinstanz war das Verwaltungsgericht Berlin, das am 1. Juni den Beschluss VG 24 L 117/26 gefasst hatte.


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