Schönheitsreparaturen gehören zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Mietern und Vermietern. Wer muss wann streichen, tapezieren, ausbessern oder umfangreich renovieren? Zwar enthalten viele Mietverträge entsprechende Regelungen, doch nicht alle Klauseln sind rechtlich wirksam. Grundsätzlich liegt der Erhalt der Wohnung beim Vermieter. Dennoch können bestimmte Renovierungsarbeiten auf Mieter übertragen werden. Unter welchen Voraussetzungen das möglich ist und wo die Grenzen liegen, erläutern die ARAG Experten.
Was unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist
Schönheitsreparaturen umfassen ausschließlich Maßnahmen, die Abnutzungserscheinungen durch normales Wohnen beseitigen. Dazu zählen insbesondere das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken, das Streichen von Holzfußböden sowie das Lackieren von Heizkörpern, Türen und Fenstern von innen. Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören hingegen Reparaturen an der Bausubstanz oder das Beheben von technischen Defekten. Risse in der Decke, kaputte Steckdosen oder defekte Rollläden fallen grundsätzlich in die Instandhaltungspflicht des Vermieters. Auch Schäden am Bodenbelag oder an sanitären Einrichtungen sind Vermietersache, es sei denn, der Mieter hat sie selbst verursacht.
Wann die Schönheitsreparaturklausel wirksam ist
Ob Mieter renovieren müssen, hängt laut ARAG Experten maßgeblich davon ab, ob die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag wirksam ist. In Formularverträgen muss sie klar formuliert sein und darf nicht unangemessen benachteiligen. Sind Regelungen unklar oder missverständlich, gehen sie zulasten des Vermieters. Unwirksam sind etwa Klauseln, die eine Endrenovierung beim Auszug vom Mieter verlangen, ohne den Zustand der Wohnung zu berücksichtigen. Auch starre Fristenpläne für die Schönheitsreparaturen benachteiligen Mieter unangemessen und führen dazu, dass die betreffende Klausel unwirksam ist.
Zudem spielt der Zustand der Wohnung beim Einzug eine entscheidende Rolle. Wird eine unrenovierte Wohnung übernommen, müssen Mieter laut Bundesgerichtshof (BGH) auch beim Auszug grundsätzlich keine Schönheitsreparaturen durchführen (Az.: VIII ZR 185/14). Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vermieter dafür einen angemessenen finanziellen oder sonstigen Ausgleich gewährt. Ein Ausgleich kann beispielsweise eine reduzierte Anfangsmiete oder eine Beteiligung des Vermieters an den anfallenden Renovierungskosten sein. Damit wird sichergestellt, dass Mieter nicht für Abnutzung aufkommen müssen, die sie nicht verursacht haben.
Auch die Mietdauer ist in puncto Schönheitsreparaturen relevant. Nach sehr kurzer Mietzeit kann in der Regel keine umfassende Renovierung verlangt werden. Von einer sehr kurzen Mietdauer sprechen Gerichte meist dann, wenn das Mietverhältnis nur wenige Monate bestanden hat – also etwa drei bis sechs Monate. In einem solchen Zeitraum entstehen in der Regel keine Abnutzungsspuren, die eine umfassende Renovierung rechtfertigen würden. Dabei weisen die ARAG Experten auf den Grundsatz der Angemessenheit hin. Entscheidend ist, wie stark die Wohnung im Alltag sichtbar beansprucht wurde. Normale Gebrauchsspuren wie leicht abgegriffene Wandflächen gehören dazu und lösen keine Renovierungspflicht aus. Anders sieht es aus, wenn deutliche Abnutzungen vorliegen – etwa großflächige Verschmutzungen, stark abgeplatzte Farbe oder beschädigte Oberflächen.
Welche Klauseln im Mietvertrag unzulässig sind
Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt. Dazu gehören insbesondere starre Fristenpläne, die Renovierungen unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung verlangen. Mieter müssen nicht automatisch nach festen Zeiträumen streichen, wenn keine sichtbare Abnutzung vorliegt (Az.: VIII ZR 361/03).
Auch sogenannte Quotenabgeltungsklauseln sind unzulässig (Az.: VIII ZR 242/13). Sie verpflichten Mieter anteilig zu Renovierungskosten, selbst wenn die vorgesehenen Fristen beim Auszug noch nicht abgelaufen sind. Solche Regelungen benachteiligen Mieter unangemessen und sind daher unwirksam. Ebenso kann eine Kombination mehrerer belastender Klauseln, juristisch auch „Summierungseffekt“, zur Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel führen (Az.: ZR VIII 308/02).
Was bei Kleinreparaturen gilt
Von den Schönheitsreparaturen zu unterscheiden sind Kleinreparaturen. Dabei handelt es sich um kleinere Instandsetzungen an häufig genutzten Gegenständen wie Wasserhähnen, Lichtschaltern oder Türgriffen. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag kann Mieter verpflichten, solche Reparaturen bis zu einer festgelegten Höchstsumme selbst zu bezahlen.
Allerdings gelten auch hier Grenzen. Die Kosten pro Reparatur und die jährliche Gesamtbelastung müssen im Vertrag klar begrenzt sein. Zudem dürfen nur Gegenstände erfasst werden, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen.
Was bei der Wohnungsrückgabe zählt
Bei Auszug müssen Mieter die Wohnung grundsätzlich in einem vertragsgemäßen Zustand zurückgeben. Normale Gebrauchsspuren, die mit Schönheitsreparaturen vom Vermieter beseitigt werden können, sind erlaubt. Übermäßige Schäden, etwa große Löcher in Wänden oder starke Verschmutzungen, müssen hingegen beseitigt werden. Entscheidend ist immer, was als vertragsgemäße Nutzung gilt.
Ein Übergabeprotokoll beim Ein- und Auszug hilft beiden Seiten, den Zustand der Wohnung zu dokumentieren und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Fotos können zusätzlich Klarheit schaffen.
Wenn es dem Vermieter zu bunt wird
Neben den klassischen Schönheitsreparaturen spielt auch die Farbgestaltung eine Rolle. Laut BGH dürfen Mieter über den Mietvertrag nicht auf die Farbe Weiß festgelegt werden (Az.: VIII ZR 198/10). Während der Mietzeit darf es also durchaus bunt werden. Bei Auszug kann jedoch verlangt werden, dass ungewöhnlich grelle Farben entfernt werden, sofern dadurch eine Weitervermietung erschwert wird. Neutrale, helle Farbtöne gelten in der Regel als ausreichend.
Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag, beispielsweise im Übergabeprotokoll oder in Zusatzvereinbarungen, Vorrang vor allgemeinen Vertragsklauseln haben können.
Exzessives Rauchen kann teuer werden
Schönheitsreparaturklausel hin oder her: Mieter, die stark rauchen, können zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn es um die Renovierung der Wohnung geht. In einem konkreten Fall hatte ein starker Raucher eine frisch renovierte Wohnung so sehr beschädigt, dass neben Malerarbeiten sogar der Putz teilweise erneuert werden musste. Zwar gehört Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Dies gilt jedoch nur, solange sich die Spuren durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. Sind weitergehende Sanierungsarbeiten erforderlich, überschreitet exzessives Rauchen diese Grenze. Dann kann der Vermieter Schadensersatz verlangen (Paragraf 280 Bürgerliches Gesetzbuch). Und zwar unabhängig davon, ob eine wirksame Schönheitsreparaturklausel besteht oder nicht (Landgericht Neuruppin, Az.: 4 S 30/24).
Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.
Eine Pressemitteilung der:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
www.arag.de