+++ Ruhestörung unter Mietern: Vermieter muss beide Seiten anhören +++
Einem Mieter, der aus Frust über den Lärm einer neuen Nachbarin selbst Ruhestörungen verursachte, durfte nicht einfach fristlos gekündigt werden. Laut ARAG Experten entschied das Landgericht Flensburg, dass bei wechselseitigen Störungen zwischen mehreren Mietparteien der Vermieter zunächst klären muss, wer die Konflikte ausgelöst hat. Da die Vermieterin keine ausreichenden Bemühungen unternahm, alle Beteiligten anzuhören oder den Verursacher zu ermitteln, war die Kündigung willkürlich und damit unwirksam, zumal der betroffene Mieter zuvor jahrzehntelang unauffällig gewesen war (Az.: 1 S 64/25). so die ARAG.
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+++ Drogen per Post bleiben ohne Strafe +++
Ein Mann bestellte Drogen per Post, doch der Brief wurde von Postmitarbeitern unbefugt geöffnet, wodurch das im Brief enthaltene Kokain entdeckt wurde. Nach Auskunft der ARAG Experten entschied das Landgericht Ravensburg, dass dieser Fund wegen Verletzung des Postgeheimnisses nicht als Beweis für den versuchten Erwerb verwertet werden darf, da das Öffnen ohne rechtliche Grundlage erfolgt war und Grundrechte aus Artikel 10 Grundgesetz verletzt wurden. Eine Verurteilung wegen dieses Tatvorwurfs war daher nicht möglich. Allerdings durften die bei einer späteren Wohnungsdurchsuchung gefundenen Beweise verwendet werden, sodass der Mann schließlich trotzdem wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wurde (Az.: 5 NBs 26 Js 25093/21).
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+++ Falsche Kilometerangabe kann Steuerhinterziehung sein +++
Ein Vertriebsdirektor gab gegenüber seinem Arbeitgeber eine deutlich kürzere Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an als in seinen Steuererklärungen, wodurch der geldwerte Vorteil seines Firmenwagens zu niedrig und seine Werbungskosten zu hoch angesetzt wurden. Nachdem eine Steuerfahndung die falschen Angaben aufdeckte, durfte das Finanzamt die Steuerbescheide rückwirkend ändern. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen, welches das Verhalten als vorsätzliche Steuerhinterziehung wertete, sodass die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren galt und eine nachträgliche Korrektur zulässig war (Az.: 3 K 78/24). sagte die ARAG
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