Diebe fangen Debitkarte auf Postweg ab: Wer haftet?

Diebe fangen Debitkarte auf Postweg ab: Wer haftet?. Archivbild von ARAG

+++ Diebe fangen Debitkarte auf Postweg ab: Wer haftet? +++
Nach Auskunft der ARAG Experten entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass eine Bank für unbefugte Abhebungen mit einer gestohlenen Debitkarte haftet, wenn der Kontoinhaber die Karte nie erhalten hat. Im konkreten Fall hatten Täter die Karte auf dem Postweg abgefangen und hohe Beträge abgehoben. Da der Kunde die Karte nie in Besitz hatte, konnte er keine Schutzpflichten verletzen und handelte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Daher musste die Bank den entstandenen Schaden vollständig ersetzen (Az.: 17 U 62/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M.

+++ Fallstricke bei  Vertragsangeboten per WhatsApp +++
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat laut ARAG Experten entschieden, dass Vertragsangebote per WhatsApp rechtlich als Angebote „unter Abwesenden“ gelten, da Nachrichten zwar schnell versendet werden, aber nicht sofort gelesen oder beantwortet werden müssen. Deshalb gilt eine begrenzte Annahmefrist, die in der Regel maximal vier Wochen beträgt. Im konkreten Fall verlangte ein Cafébetreiber von einem befreundeten AG‑Vorstand den Rückkauf von Aktien und berief sich auf ein entsprechendes WhatsApp-Angebot. Selbst wenn ein solches Angebot vorgelegen hätte, war die Annahme nach 31 Tagen verspätet, sodass kein wirksamer Vertrag zustande kam (Az.: 9 U 27/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M.

+++ Keine Kreuzfahrt ohne Ausweis +++
Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Amtsgerichts München, welches entschied, dass ein Ehepaar keinen Anspruch auf vollständige Erstattung einer Kreuzfahrt hat, wenn der Personalausweis kurz vor Reisebeginn gestohlen wird. Der Diebstahl zählt zum persönlichen Risiko der Reisenden und gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand, der einen kostenlosen Rücktritt rechtfertigt. Da für die Reise ein gültiges Ausweisdokument erforderlich war, durfte das Kreuzfahrtunternehmen die Einschiffung verweigern, sodass nur ein Teilbetrag gemäß den Stornobedingungen erstattet wurde (Az.: 172 C 24667/24‌).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München. so die ARAG.

ARAG SE

Quelle:


von

ARAG SE

Website:

Hier klicken

Anzeigen