+++ Darf eine Rückkehr ins Büro angeordnet werden? +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, welches urteilte, dass Arbeitnehmer allein aufgrund langjähriger Praxis oder interner Regelungen keinen Anspruch auf Homeoffice haben. Solche Vorgaben stellen meist nur einen Rahmen dar und stehen unter dem Vorbehalt des Arbeitgebers. Gleichzeitig dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter grundsätzlich wieder ins Büro zurückholen, weil sie den Arbeitsort im Rahmen ihres Direktionsrechts festlegen können. Im konkreten Fall hielt das Gericht die Rückkehranordnung ins Büro jedoch für unwirksam, weil der Arbeitgeber nicht ausreichend begründen konnte, warum die stärkere Präsenz des Mitarbeiters tatsächlich geeignet sein sollte, die behaupteten organisatorischen Probleme zu lösen (Az.: 3 Ca 6587/25), so die ARAG.
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+++ Urne zieht nicht mit um +++
Das Verwaltungsgericht Gießen hat laut ARAG Experten entschieden, dass die Umbettung einer Urne in der Regel einen besonderen sachlichen Grund erfordert und nicht allein mit einem Wohnsitzwechsel gerechtfertigt werden kann. Im konkreten Fall wollte eine Witwe die Urne ihres verstorbenen Mannes nach ihrem Umzug in eine andere Gemeinde verlegen lassen, konnte jedoch keinen ausreichenden Grund darlegen. Weder persönliche Belastungen noch familiäre Konflikte reichten nach Auffassung des Gerichts aus, um die Totenruhe zu durchbrechen. Zudem sei nicht sicher feststellbar gewesen, dass der Verstorbene selbst eine Umbettung gewollt hätte. Das Gericht betonte, dass andernfalls die Gefahr bestehe, dass Urnen bei jedem Umzug erneut verlegt würden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, so die ARAG.
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+++ Rückerstattung wegen fehlender Fußball-Tickets +++
Nach Auskunft der ARAG Experten entschied das Amtsgericht München, dass ein Kunde Anspruch auf die vollständige Rückerstattung des Reisepreises hat, wenn der Anbieter die zugesagte Reiseleistung nicht erbringt. Im konkreten Fall wurden weder Eintrittskarten zu einem Champions-League-Spiel nach Istanbul noch Flüge und weitere Leistungen für ein Fußballspiel bereitgestellt, sodass der Kunde berechtigt war, ohne Frist vom Vertrag zurückzutreten. Der Anbieter konnte seine Gegendarstellung nicht ausreichend belegen und auch ein Verweis auf angebliche Geschäftsbedingungen half ihm nicht, da deren Inhalt und Einbeziehung nicht nachvollziehbar dargelegt wurden. Deshalb sprach das Gericht dem Kläger die vollständige Rückzahlung zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, so die ARAG.
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