Auch ungenutztes Auto nach einem Jahr kein Neuwagen mehr

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick. Archivbild von ARAG

+++ Montage von Photovoltaik nur mit Eintragung in der Handwerksrolle +++
Das Oberlandesgericht Koblenz hat laut ARAG Experten entschieden, dass Unternehmen, die Photovoltaikanlagen planen, installieren, in Betrieb nehmen und warten, grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein müssen. Denn diese Tätigkeiten zählen zum Kernbereich des Dachdecker- und Elektrotechnikerhandwerks. Ein Anbieter ohne entsprechende Eintragung handelte daher wettbewerbswidrig, sodass ein Wirtschaftsverband Unterlassung verlangen konnte, so die ARAG.(Az.: 9 U 1015/25).
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+++ Auch ungenutztes Auto nach einem Jahr kein Neuwagen mehr +++
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass ein Fahrzeug auch bei geringer Laufleistung und kurzer Zulassungsdauer nicht mehr als Neuwagen gilt, wenn es zuvor längere Zeit – hier etwa ein Jahr – ungenutzt gestanden hat. In einem solchen Fall fehlt dem Fahrzeug der sogenannte „Schmelz der Neuwertigkeit“, sodass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nach einem Unfall ausgeschlossen ist. Der Geschädigte kann dann grundsätzlich nur die Reparaturkosten sowie eine Wertminderung verlangen, nicht aber den vollen Neupreis. Die Entscheidung stellt klar, dass neben Kilometerstand und Zulassung auch die Standzeit ein entscheidendes Kriterium für die Einordnung als „fabrikneu“ ist (Az.: 3 U 43/25).
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+++ Nicht jeder Mietwagen wird nach einem Unfall erstattet +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Unfallgeschädigter, der nach einem Unfall einen Mietwagen benötigt, stets auf ein wirtschaftliches Angebot achten muss. Auch dann, wenn er einen Wagen mietet, der einer niedrigeren Fahrzeugklasse angehört als sein beschädigtes Auto. Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist allein das tatsächlich angemietete Fahrzeug und dessen angemessener Preis. Entscheidend ist also nicht, wie teuer möglicherweise ein gleichwertiger Ersatzwagen gewesen wäre. Auch bei einem kleineren Mietwagen gilt somit das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Überhöhte Kosten müssen daher nicht erstattet werden. Zudem stellte das Gericht klar, dass Mietwagenpreise in der Regel leicht miteinander verglichen werden können. Unfallgeschädigte können sich deshalb grundsätzlich nicht darauf berufen, überhöhte Mietwagenpreise nicht erkannt zu haben (Az.: VI ZR 67/25), erklärte die ARAG.
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ARAG SE

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