Kündigung in Corona-Zeiten! ARAG informiert!

Kündigung in Corona-Zeiten! ARAG informiert. Symbolfoto von Gerd Altmannpixabay

Egal, was Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zur Kündigung bewegt, sie müssen einige Vorschriften für eine wirksame Kündigung einhalten. Daran ändert sich auch in Corona-Zeiten nichts, in denen vieles digital oder aus dem Homeoffice erledigt wird. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Kündigung immer zwingend der Schriftform bedarf (Paragraf 623 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Damit ist eine elektronische Kündigung in Form einer Mail, eines Faxes oder gar über einen Messenger ausgeschlossen. Laut Paragraf 126 Absatz 1 BGB muss die Kündigung zur Wahrung der Schriftform eigenhändig mit vollständigem Namen unterzeichnet werden.

Ein Kürzel oder ein Handzeichen sind nicht genug. Darüber hinaus muss eine formwirksame Kündigung im Original zugestellt werden. Ein Foto des Dokumentes per Mail oder Messenger zu verschicken, ist tabu. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist erst mit ordentlichem Zugang des Schreibens beginnt. Eine Pressemitteilung der: ARAG-Versicherung in 40472 Düsseldorf. ARAG Versicherung, ARAG Rechtsschutz.  ARAG Versicherungsvertreter, finden Sie übrigens bundesweit jetzt auch im Berliner-Sonntagsblatt. Klicke hier Pressemitteilung der ARAG Versicherung.