Ein Jurastudent hat vom Landesarbeitsgericht München mit Urteilen vom 16.04.2025 und 04.06.2025 Vergütung und Schadensersatz für seine Tätigkeit als Servicekraft in einer Gaststätte zugesprochen bekommen. Das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber ihm nicht nur ausstehende Löhne, sondern auch Entschädigung für entgangene Trinkgelder und Sachleistungen zahlen muss, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Der Student war nach seiner Beteiligung an der Initiierung einer Betriebsratswahl zunächst weniger eingeteilt und später fristlos gekündigt worden.
Der Arbeitgeber hatte den Studenten trotz vertraglicher Vereinbarung einer geringfügigen Beschäftigung regelmäßig über der Geringfügigkeitsgrenze eingesetzt.
Nachdem der Student zusammen mit Kollegen eine Betriebsversammlung zur Betriebsratswahl organisiert hatte, reduzierte der Gastwirt seine Schichten und versetzte ihn schließlich in die Küche. Als der Student daraufhin ausstehende Löhne einfordert, erhielt er die Kündigung. Das Gericht wertete dies als unzulässige Behinderung der Betriebsratswahl. Zudem muss sich der Arbeitgeber für eine altersdiskriminierende Äußerung entschuldigen. Der Geschäftsführer der insolventen Gaststätten-GmbH wurde persönlich zur Zahlung eines Teils des Schadensersatzes verurteilt, da er bewusst gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hatte. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.