Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Bank ihrem Kunden die Konten nicht wegen dessen Aufnahme in eine US-Sanktionsliste kündigen durfte. Die Richter urteilten, dass die Kündigung gegen die EU-Blocking-Verordnung verstieß, da sie offenbar der Befolgung von US-Sanktionen diente. Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger mit iranischen Wurzeln, war fälschlicherweise von September 2020 bis Mai 2021 auf der Liste gelandet.
Die Bank hatte die seit 30 Jahren bestehenden Verträge im Herbst 2020 gekündigt, kurz nachdem der Kunde auf die Sanktionsliste gesetzt worden war.
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen EU-Recht, da europäische Unternehmen US-Sanktionen nicht anwenden dürfen. Die Argumente der Bank, sie habe sich an eine seit 2007 bestehende Richtlinie gehalten, ließen die Richter nicht gelten.
Allerdings wies das Gericht den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Verträge ab, da die Bank diese im März 2022 erneut - diesmal wirksam - gekündigt hatte. Zum damaligen Zeitpunkt stand der Kläger nicht mehr auf der Sanktionsliste. Der Mann erhält jedoch Schadensersatz für die erste, unrechtmäßige Kündigung.
Frankfurter Gericht erklärt Konto-Kündigung nach US-Sanktionen für unwirksam

Foto/Text dts
15. Juli 2025 - 12:00 Uhr
Von Peter Heidenreich