Eilantrag des Volksbegehrens Hamburg Werbefrei unzulässig

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Initiatoren des Volksbegehrens „Hamburg Werbefrei“ als unzulässig verworfen. Dies teilte das Gericht am Donnerstag mit. Der Beschluss erfolgte einstimmig am 6. Mai. Das Volksbegehren läuft seit dem 23. April bis zum 13. Mai.
Die Briefeintragung ist bereits seit dem 2. April möglich. Die Initiatoren hatten eine Untersagungsanordnung des Senats gefordert, um die Kampagne des Fachverbandes Aussenwerbung zu stoppen, die auf digitalen Werbeanlagen auf Staatsgrund ausgespielt wird. Zudem wurde eine weitergehende Information der Bevölkerung über das Volksbegehren verlangt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Antrag nicht statthaft sei. Es sei nicht zulässig, durch eine einstweilige Anordnung das für den Rechtsschutz vorgesehene Regelungssystem zu unterlaufen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nach Beginn der Eintragungsfrist gestellt worden, wodurch etwaige Verstöße nicht mehr vor dem Volksbegehren beseitigt werden könnten.