Disziplinarverfahren gegen Potsdams OB Schubert

Disziplinarverfahren gegen Potsdams OB Schubert. Archivfoto von Andreas Gora/dpa

Das Brandenburger Innenministerium hat angesichts von Vorwürfen wegen kostenloser Tickets und Einladungen ein Disziplinarverfahren gegen Potsdams Oberbürgermeister Mike Schubert (SPD) eingeleitet. Die Vorermittlungen hätten zureichende Anhaltspunkte ergeben, wie es in einem Schreiben des Ministeriums heißt, das nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch im Hauptausschuss der Stadt im nicht öffentlichen Teil verlesen wurde. Das Ministerium verweist auf einen Passus im Disziplinarrecht des Landes, nach dem der Dienstherr bei Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einleiten muss.

Das Verfahren wird angesichts laufender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Neuruppin demnach ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hatte wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit kostenlosen VIP-Tickets und Einladungen zu Sportveranstaltungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sie prüft, ob Schubert Einladungen für sich und teils auch für seine Ehefrau nicht hätte annehmen dürfen. Um welchen Umfang es geht, war zunächst offen. Im Februar hatte Schubert beim Innenministerium selbst die Prüfung des Disziplinarverfahrens gegen sich beantragt.

Der OB räumt ein, kostenlose VIP-Tickets erhalten zu haben, weist die Vorwürfe aber zurück. Nach seiner Darstellung kam er beim Besuch der Sportveranstaltungen seinen Repräsentationspflichten nach. «Ich bin nicht korrupt», erklärte er im April. Schubert verweist auf Materialien zu einer Dienstanweisung zur Korruptionsbekämpfung von 2016. Danach gilt für Repräsentationsveranstaltungen der Grundsatz, dass die Stadt durch den Oberbürgermeister und die Beigeordneten nach außen vertreten wird. Die Teilnahme einer eingeladenen privaten Begleitung ist demnach grundsätzlich nicht wünschenswert und sollte vorsichtig bewertet werden, kann in engen Grenzen aber zulässig sein. In einer Dienstanweisung von Schubert von 2019 heißt es: «Die Annahme von Einladungen für Familienangehörige ist grundsätzlich nicht gestattet. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die/der Vorgesetzte.»