Plötzlich sei ihr der freilaufende und unbegleitete Schäferhund der Beklagten begegnet, der sich sofort auf die Hündin gestürzt, sie gepackt und geschüttelt habe. Als der Schäferhund auf Kommando nicht abließ, habe die Klägerin ihm ins Maul gefasst, um es zu öffnen, und ihre Hündin so befreit.
Dabei habe sie sich die linke Hand verdreht und noch neun Monate nach dem Vorfall unter erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gelitten. Das Landgericht Marburg hatte die Klage zunächst wegen eines überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin abgewiesen. Die Berufung hatte vor dem 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ganz überwiegend Erfolg.
Die Beklagte hafte dem Grunde nach in vollem Umfang auf Schadensersatz, sowohl als Tierhalterin als auch wegen der schuldhaften Verletzung von Sicherungspflichten. Ein etwaiges mitwirkendes Eigenverschulden der Klägerin trete hinter das für den Vorfall maßgebliche Aufsichtsverschulden der Beklagten zurück. Erst die fehlende Beaufsichtigung des Schäferhunds habe die Klägerin in Bedrängnis gebracht und sie zu einem selbstgefährdenden Eingreifen veranlasst, um ihrer Verantwortung für ihre Hündin nachzukommen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht die glaubhaft gemachten Schmerzen und Beeinträchtigungen der Klägerin sowie das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten.
Der Klägerin stehe auch der Ersatz der weiteren materiellen Schäden zu, darunter die Behandlungskosten. Keinen Anspruch habe sie dagegen auf Ersatz der geltend gemachten Fahrtkosten nach Köln; eine private medizinische Behandlung wäre auch an ihrem Wohnort in angemessener Zeit verfügbar gewesen. Das Urteil vom 1. Juli (Az.
14 U 40/26) ist nicht anfechtbar. Vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts Marburg vom 25. Februar (Az.
1 O 222/25).