OLG: Zahlungsverkehr mit Russland unterfällt nicht automatisch EU-Sanktionen

OLG: Zahlungsverkehr mit Russland unterfällt nicht automatisch EU-Sanktionen - (Foto: Justicia (Archiv))
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der gewöhnliche Zahlungsverkehr nicht ohne Weiteres unter die EU-Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands fällt, die die Lage der Ukraine destabilisieren. Das teilte das Gericht am Mittwoch mit. Demnach durfte eine Sparkasse die Auszahlung eines Betrags von rund 37.000 Euro, der von einem Unternehmen mit Sitz in Moskau auf das Konto eines deutschen Unternehmens überwiesen wurde, nicht verweigern. Die Sparkasse hatte den Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Russland-Sanktionen beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen lassen. Das Landgericht Wiesbaden hatte die Sparkasse zuvor zur Freigabe des Geldes verurteilt.
Die Berufung der Sparkasse gegen dieses Urteil wies der zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurück. Die Richter argumentierten, dass keine stichhaltigen Zweifel an der Person des Zahlungsempfängers bestanden hätten. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin des deutschen Unternehmens stehe zudem nicht auf der Sanktionsliste der EU.

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