Gericht verbietet Werbung mit „patent pending worldwide“ auf Hüpfball

Gericht verbietet Werbung mit „patent pending worldwide“ auf Hüpfball - (Foto: Landgericht München I (Archiv))
Das Landgericht München I hat einem Hersteller von mit Plüsch überzogenen Hüpfbällen den Verkauf mit dem Label „patent pending worldwide“ untersagt. Das teilte das Gericht am Freitag mit. Die auf Patentstreitsachen spezialisierte 21. Zivilkammer bestätigte damit eine bereits im Januar erlassene einstweilige Verfügung. Geklagt hatte ein Konkurrent, der die Aufschrift als irreführende geschäftliche Handlung ansah.
Er argumentierte, Verbraucher könnten den Eindruck gewinnen, es sei bereits ein weltweites Patent erteilt worden. Die Beklagte hielt dagegen, die Angabe sei inhaltlich richtig, da sie in großen internationalen Märkten Patente angemeldet habe. Zudem sei der durchschnittliche Verbraucher in der Lage, den Begriff richtig einzuordnen. Die Kammer gab der Klage statt. Zur Begründung führte sie aus, das englische Wort „pending“ gehöre nicht zum erwartbaren Grundwortschatz und könne im Kontext von Patentanmeldungen missverstanden werden. Verbraucher könnten fälschlich annehmen, ein Patent sei bereits erteilt oder es existiere ein weltweites Patent. Dass ein solches nicht existiert, dürfe nicht vorausgesetzt werden. Auch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers erkannte das Gericht nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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