ARAG: Wissenswertes für den Verbraucher!

ARAG: Wissenswertes für den Verbraucher! Symbolfoto von pixabay

Einmal kurz wie Chloe George durch hohe Blumenwiesen streifen oder mit Mike Posner eine Spritztour mit dem Cabrio machen: Vor allem Jugendliche zwischen 12 und 14 Jahren nutzen die Anwendung Tiktok, um sich mehr oder weniger filmreif in Szene zu setzen und dabei lippensynchron zu angesagten Hits zu singen. Dazu stellt die angesagte App registrierten Nutzern in einer Musikbibliothek 15, 30 oder 60-sekündige Ausschnitte angesagter Songs zur Verfügung und schon kann es losgehen mit der Pantomime. Doch dabei handelt es sich nach Auskunft der ARAG Experten meist um urheberrechtlich geschützte Werke, an denen Tiktok in der Regel gar kein Nutzungsrecht hat. So weist der Anbieter in seinen Nutzungsbedingungen auch darauf hin, dass Nutzer selbst verantwortlich dafür sind, sich die Rechte an den Inhalten Dritter einräumen zu lassen. Also mit anderen Worten: Frag erst Justin Bieber, bevor Du Dein kleines Filmchen mit seiner Musik untermalst und verbreitest. Für Tiktok-Fans kann das im worst case zum echten Problem werden und zu einer Abmahnung führen, die leicht tausende von Euros kosten kann. Sogar eine Geld- oder Gefängnisstrafe sind bei Urheberverletzungen drin.

Computer fürs Home-Schooling vom Jobcenter
Familien, die Hartz-IV-Leistungen beziehen und daher nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, ihren Kindern für den Distanzunterricht einen Computer zu kaufen, haben nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf eine Kostenübernahme vom Jobcenter. Auch Zubehör wie beispielsweise Drucker, Farbpatronen oder Maus muss das Jobcenter im Rahmen in der Regel übernehmen. In einem konkreten Fall hatte sich ein Jobcenter zunächst geweigert, die Kosten zu übernehmen, musste aber am Ende nicht nur den Rechner, sondern auch einen Drucker bezahlen. Allerdings nicht das von der Familie ausgesuchte Modell, sondern ein preiswerteres (Landessozialgericht Thüringen Az.: L 9 AS 862/20 B ER). 

Katzennetze am Balkon: erlaubt oder nicht?
Das Thema Katzennetz auf Balkonen ist in der Rechtsprechung nicht neu. Und nicht immer wird es einheitlich entschieden. Gut lief es für eine Katzenbesitzerin in Berlin: Um ihrer Katze frische Luft zu gönnen, ohne dass sich Nachbarn gestört fühlen oder Singvögel gefährdet würden, brachte eine Mieterin ein Katzennetz am Balkon ihrer Wohnung an, ohne die Vermieterin um Erlaubnis zu fragen. Diese forderte dann auch prompt, das Katzennetz zu entfernen. Doch vor Gericht klagte die Katzenbesitzerin erfolgreich und hatte alle Argumente auf ihrer Seite. Zum einen gab es bereits andere Balkone mit Katzennetz im selben Mietshaus, zum anderen wurde die Bausubstanz des Hauses durch die Anbringung des Netzes in keinster Weise beschädigt und zu guter Letzt weisen die ARAG Experten darauf hin, dass die Haltung von Katzen in der Wohnung grundsätzlich erlaubt war. Das Netz durfte also bleiben (Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Az.: 18 C 336/19). In einem anderen Fall hatte ein Mieter nicht so viel Glück. Er musste das Katzennetz am Balkon wieder entfernen, weil sein Vermieter der Ansicht war, das Netz störe optisch das Gesamtbild der Fassade erheblich. Die Richter waren ähnlicher Ansicht (Amtsgericht Augsburg, Az.: 72 C 4756/14). ARAG Versicherung, ARAG Rechtsschutz, ARAG,

 

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