ARAG: Wie man sich vor Pfusch am Bau schützen kann!

ARAG: Wie man sich vor Pfusch am Bau schützen kann! Symbolfoto: pixabay

Laut Statistischem Bundesamt wollen über eine Million Deutsche in den nächsten ein bis zwei Jahren ein Haus bauen. 750.000 von ihnen werden innerhalb der ersten fünf Jahre einen Baumangel feststellen, vermutlich an der Fassade und an den Innenwänden. Immerhin: Nur rund 100.000 Bauherren werden sich vor Gericht mit dem verantwortlichen Bauunternehmen streiten, in den meisten anderen Fällen werden sich die Parteien vorher einig. Die ARAG Experten mit unangenehmen Fakten zum privaten Bauvorhaben und mit Tipps, wie sich Bauherren vor Pfusch am Bau schützen können.

Baupfusch in Zahlen
Laut einer Studie des Instituts für Bau­forschung (IfB) im Auftrag des Bauherren-Schutzbundes e. V. (BSB) weisen 75 Prozent aller privaten Neubauvorhaben Mängel auf. Da die Mängel laut Untersuchung innerhalb der fünfjährigen Gewährleistungsfrist auftauchen, haben die Bauherren in der Regel gute Karten. In 40 Prozent der Fälle sind es Fehler an der Konstruktion und bei 38 Prozent der untersuchten Gebäude wurden Mängel an der technischen Gebäudeausrüstung festgestellt. Bei jedem zweiten Neubau treten Risse an Innen- oder Außenwänden auf und in gut einem Drittel der Fälle beruhen die Mängel auf Feuchtigkeit sowie Farb- und Putzablösungen. Heizungsanlagen und Fenster sind in jeweils 26 Prozent der Fälle mangelhaft.

Die gute Nachricht der ARAG Experten: Knapp 80 Prozent der Baumängel konnten die Bauherren direkt mit dem zuständigen Auftragnehmer klären, nur in 14 Prozent der Fälle ging es vor Gericht. Die Reparaturkosten bewegten sich bei einem Viertel bei mindestens 10.000 Euro; bei 20 Prozent lagen die Kosten für die Beseitigung der Mängel bei unter 500 Euro.

Wer ist verantwortlich?
Fehler am Bau können durch Materialschäden entstehen, aber auch durch schlecht ausgeführte Arbeiten. Die Fehler können dabei schon beim Rohbau bis hin zum Dach durch Dachdeckerpfusch entstehen oder auch erst bei den letzten Handgriffen. Die Folgen hingegen sind entweder gleich sichtbar oder zu einem späteren Zeitpunkt. Verantwortlich ist nach Auskunft der ARAG Experten aber immer der Betrieb, der den Pfusch verursacht hat. Stockende Arbeiten, weil ein Betrieb zu langsam ist, können ebenfalls zu Schadens­ersatz­ansprüchen führen. Haftbar ist dann der Verursacher der Verzögerung.

Fehler frühzeitig entdecken
Je früher Baumängel entdeckt werden, desto größer die Chance, dass sie schnell und kostengünstig behoben werden können. Zudem ist ein zeitnah entdeckter Schaden leichter zuzuordnen, als wenn es sich um einen Folgeschaden handelt, für den sich im Zweifel keins der ausführenden Gewerke zuständig fühlt. Neben regelmäßigen Kontrollen auf der Baustelle – am besten durch einen Profi – raten ARAG Experten, bei der Abnahme das gesamte Gebäude unter die Lupe zu nehmen und sämtliche technischen Anlagen einmal komplett laufen zu lassen, um mögliche Fehler zu entdecken. In den ersten Monaten nach Einzug sollte verstärkt auf Rissbildungen in den Wänden geachtet werden.

Baupfusch festgestellt – was nun?
Ein Baumangel ist jede Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung. Es muss also noch kein Folgeschaden entstanden sein und es ist auch nicht erheblich, ob daraus überhaupt ein Schaden entstehen kann. Ein typisches Beispiel dafür ist die Fehllieferung von minderwertigerem Material, das nicht grundsätzlich untauglich ist, das die Bauherren aber so nicht gewählt haben. Auch das sind Mängel, für die der beauftragte Betrieb haftet.

Sobald ein Mangel entdeckt wurde, muss der Handwerksbetrieb umgehend informiert werden. Die ARAG Experten raten Bauherren, die Schäden möglichst detailliert und umfassend zu dokumentieren, damit sie schnell behoben werden können. Auch Fotos können helfen, Schäden zu erfassen. Die Rechnungen der Betriebe können helfen, dem Verursacher die Schuld nachzuweisen. Auf den Rechnungen finden sich die Auflistungen der geleisteten Arbeiten und der verwendeten Materialien. Beseitigt der Betrieb den Schaden nicht innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist, dürfen Bauherren einen anderen Handwerksbetrieb beauftragen. ARAG Rechtsschutz, ARAG

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