ARAG: Über Wegerecht und Mindestlohn!

ARAG: Über Wegerecht und Mindestlohn! Symbolfoto von Gerd Altmann pixabay

Ab dem 1. Juli 2021 steigt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn für volljährige Arbeitnehmer auf 9,60 Euro brutto pro Stunde. Damit erfolgt die zweite Erhöhung im Rahmen des 2015 eingeführten Mindestlohngesetzes (MiLoG). Von der verbindlichen Lohnuntergrenze profitieren nach Auskunft der ARAG Experten vor allem Arbeitnehmer, in deren Branchen kein Tarifvertrag abgeschlossen wurde und die nur eine geringe Verhandlungs- und Vertretungsmacht gegenüber den Arbeitgebern besitzen. Nach den ersten beiden Erhöhungen sind im kommenden Jahr noch weitere Anpassungen vorgesehen. Und zwar zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

+++ Kabel darf keine Stolperfalle sein +++
Die Betreiberin eines Verkaufsstands in einem Fußballstadion hat dafür Sorge zu tragen, dass quer durch einen Fußgängerbereich verlegte Stromkabel nicht zu einer Stolperfalle werden und durch ergriffene Sicherungsmaßnahmen – wie z. B. Abdeckmatten – keine neuen Stolpergefahren entstehen. Dies stellt nach Auskunft der ARAG Experten das Oberlandesgericht Hamm in einem Hinweisbeschluss klar (Az.: 7 U 27/20).
 

+++ Wegerecht verpflichtet nicht zum Tore schließen +++
Wer ein Wegerecht an einem Grundstück hat, kann nicht ohne Weiteres verpflichtet werden, die Tore desselben immer hinter sich zu schließen. Der Bundesgerichtshof hat laut ARAG Experten entschieden, dass die Interessen der beiden Grundstückseigentümer gegeneinander abgewogen werden müssen. Es bestehe kein genereller Vorrang der Sicherheitsinteressen des belasteten Grundstückseigentümers gegenüber dem Anspruch auf ungehinderte Ausübung des Wegerechts (Az.: V ZR 17/20). ARAG Versicherung, ARAG Rechtsschutz, ARAG,

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