ARAG: Steuererklärung- Verlängerung der Abgabefrist beachten!

ARAG: Steuererklärung- Verlängerung der Abgabefrist beachten! Symbolfoto: pixabay

Steuerberater haben immer noch alle Hände voll zu tun, Hilfsanträge für Corona-geschädigte Unternehmen und Selbstständige zu stellen. Um ihnen für diese unverzichtbare Aufgabe mehr Zeit einzuräumen, wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020, die von Steuerberatern oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, von Ende Februar 2022 auf Ende Mai 2022 verlängert. Nach Auskunft der ARAG Experten müssen Arbeitnehmer unter anderem dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren oder unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten; etwa Honorare, Renten oder Mieten (Paragraf 46, Einkommensteuergesetz). Auch wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist und der Arbeitslohn über 12.550 Euro bzw. gemeinsam mit dem Ehegatten über 23.900 Euro im Jahr lag, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.

Der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist nach Angaben der ARAG Experten der 31. Juli des Folgejahres. Die Erklärung für 2021 muss also Ende Juli 2022 auf dem Tisch des Finanzbeamten liegen. Wer diesen Termin verpasst, kann einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. So verlängert sich die Frist automatisch auf Ende Februar des übernächsten Jahres. Für die Steuererklärung 2021 wäre das also Ende Februar 2023. Allerdings kann das Finanzamt ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangen. ARAG Rechtsschutz, ARAG

 

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