ARAG: Entgeltfortzahlung bei Quarantäne und andere neue Urteile!

ARAG: Entgeltfortzahlung bei Quarantäne und andere neue Urteile! Symbolfoto: pixabay

Entgeltfortzahlung bei Quarantäne: Erkrankt ein Arbeitnehmer und wird wegen seiner Kopf- und Magenschmerzen von der Behörde sogar in Quarantäne geschickt, ist dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausgeschlossen. Der infektionsschutzrechtliche Entschädigungsanspruch greife nach Auskunft der ARAG Experten nur bei entsprechendem Ansteckungs- und Krankheitsverdacht (Arbeitsgericht Aachen, Az.: 1 Ca 3196/20).

+++ Kein Anspruch auf Namensnennung +++
Ein Hundehalter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ordnungsbehörde einer Kommune ihm die Namen der Personen mitteilt, die sich zuvor über seinen Hund beschwert haben. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, welches hervorhebt, dass die Namen als personenbezogene Daten einem besonderen Schutz unterlägen. Zudem würde die Arbeit der Ordnungsbehörde bei Bekanntgabe der Anzeigenden beeinträchtigt (Az.: 5 K 1113/20.NW).
+++ Fingierte Zustimmung unwirksam +++
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingieren (Az.: XI ZR 26/20).

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