Ein gesundes Arbeitsumfeld ist zu jeder Jahreszeit wichtig – in der Erkältungssaison rücken Hygiene und Raumluft jedoch besonders in den Fokus. Arbeitgeber müssen angemessene Bedingungen am Arbeitsplatz gewährleisten: von sauberen Sanitäranlagen und ausreichender Frischluft bis zum Schutz vor Schimmel, Geruchsbelastungen und Lärm. Doch welche Mindeststandards gelten konkret und welche Rechte haben Beschäftigte?
Welche grundsätzlichen Pflichten hat der Arbeitgeber?
Die wichtigste Grundlage bildet Paragraf 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsräume und Einrichtungen so einzurichten und zu unterhalten, dass Beschäftigte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind, soweit es die Tätigkeit zulässt. Öffentlich-rechtliche Vorschriften wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz oder die Arbeitsstättenverordnung gestalten die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus. Arbeitgeber müssen die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Dabei geht es nicht nur um Unfallrisiken, sondern auch um gesundheitliche Belastungen durch die Arbeitsumgebung.
Welche Hygienestandards gelten im Büro?
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Arbeitsstätten in einem hygienisch angemessenen Zustand zu halten (Arbeitsstättenverordnung, Anhang Ziffer 4.1). Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu gesundheitlichen Gefährdungen führen können, müssen beseitigt werden. Das betrifft Arbeitsräume ebenso wie Gemeinschaftsbereiche und Sanitäranlagen.
Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass regelmäßige Reinigung die Eigenverantwortung der Beschäftigten nicht ersetzt. Wer krank ist, sollte andere nicht unnötig gefährden. Schickt der Arbeitgeber erkältete Mitarbeiter zum Schutz der Belegschaft nach Hause, muss der Lohn grundsätzlich weitergezahlt werden. Urlaub oder Zeitguthaben müssen dafür in der Regel nicht eingesetzt werden.
Muss der Arbeitgeber für frische Luft sorgen?
Gerade in der Erkältungszeit wird regelmäßiges Lüften im Büro wichtig. In Arbeitsräumen muss laut Arbeitsstättenverordnung während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Je nach Gebäude kann dies durch Fensterlüftung oder eine technische Lüftungsanlage sichergestellt werden. Für deren ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Als Orientierung gilt ein Kohlendioxidgehalt von höchstens 1.000 ppm. Wird dieser Wert dauerhaft überschritten, können Konzentration und Leistungsfähigkeit leiden.
Kann Händehygiene erlernt werden?
Wie wichtig konsequente Händehygiene ist, zeigt eine Studie der University of Surrey. In einer 19-wöchigen Untersuchung in zwei Krankenhaustoiletten in Dänemark wuschen sich 43,7 Prozent der beobachteten Nutzer nach dem Toilettengang nicht die Hände. Die Studie macht damit deutlich, dass Händewaschen selbst in einem besonders hygienerelevanten Umfeld keine Selbstverständlichkeit ist. Zugleich zeigen die Ergebnisse, dass gezielte Erinnerungen und Verhaltensimpulse helfen können, die Händehygiene zu verbessern. Die Ergebnisse lassen sich zwar nicht unmittelbar auf Büros übertragen, zeigen nach Ansicht der ARAG Experten aber, dass grundlegende Hygienemaßnahmen keineswegs selbstverständlich sind, erklärte die ARAG.
Was tun bei Schimmel oder schlechter Raumluft?
Auffällige Gerüche können ein Hinweis auf Probleme mit der Raumluft, Feuchtigkeit oder verwendeten Materialien sein. Schimmel wiederum kann auf Feuchtigkeitsschäden oder bauliche Mängel hindeuten und sollte nicht einfach überstrichen werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitgeber im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung mögliche gesundheitliche Belastungen berücksichtigen und erforderliche Maßnahmen ergreifen müssen (Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz).
An wen können sich Beschäftigte wenden?
Wer sich durch schlechte Luft, Schimmel, erhebliche Geruchsbelastungen oder Lärm beeinträchtigt fühlt, sollte den Mangel zunächst dem Arbeitgeber oder der zuständigen Führungskraft melden. Eine möglichst konkrete Beschreibung hilft dabei, das Problem schneller zu beheben. Bleibt eine Reaktion aus, können sich Beschäftigte nach Auskunft der ARAG Experten an den Betriebsrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt wenden. Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser nach Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz bei Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie beim Gesundheitsschutz mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, sagte die ARAG.
Gesund und sicher im Büro: Was Arbeitgeber leisten müssen!
13. Oktober 2026 - 09:00 Uhr
Alfred Hampp - Unternehmensnachrichten