Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Vereinbarungen zur Abwendung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten weiterhin gültig sind. Betroffen sind die Gebiete Boxhagener Platz, Falkplatz, Luisenstadt und Graefestraße. Die Kläger, Immobiliengesellschaften, hatten die Vereinbarungen für nichtig erklärt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht 2021 klärte, dass kein Vorkaufsrecht bestand.
Der 10. Senat des Gerichts wies die Berufungen der Kläger zurück und bestätigte die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin.
Die Abwendungsvereinbarungen seien öffentlich-rechtliche Verträge, die als Vergleichsverträge gelten. Eine Kündigung sei nicht möglich, da die Verträge bewusst zur Klärung einer ungewissen Rechtslage geschlossen wurden.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Kläger können jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Die Entscheidung betrifft fünf parallele Verfahren, die am 24. Juni verhandelt wurden.
OVG bestätigt Wirksamkeit von Abwendungsvereinbarungen

Foto/Text dts
25. Juni 2025 - 17:10 Uhr
Von Daniel Suess