Die umstrittene Umbenennung der Mohrenstraße im Bezirk Berlin-Mitte kann von Anwohnern nicht mit Erfolg angegriffen werden. Das teilte das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am Mittwoch mit.
Auf Initiative der Bezirksverordnetenversammlung "Anton Wilhelm Amo Straße jetzt" hatte das Bezirksamt Mitte von Berlin einen Beschluss zur Umbenennung der Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße gefasst. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 4. Mai 2021 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Neben zahlreichen anderen Personen erhob auch der Kläger dagegen Widerspruch, der ebenso wie die nachfolgende Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg blieb.
Der 1. Senat des OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, so das Gericht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ergehen Straßenumbenennungen als adressatenlose, die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (Name) regelnde Allgemeinverfügung allein im öffentlichen Interesse und unterliegen im Rahmen einer Anfechtungsklage durch einen Anwohner einer stark eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
Im Fall der Straßenumbenennung habe sich daher die gerichtliche Überprüfung darauf zu konzentrieren, ob in einer das Willkürverbot beeinträchtigenden Art und Weise in Rechte des Klägers eingegriffen worden sei. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Der Beschluss ist unanfechtbar (Beschluss vom 8. Juli 2025 - OVG 1 N 59/23).
OVG bestätigt Umbenennung der Mohrenstraße

Foto/Text dts
09. Juli 2025 - 10:30 Uhr
Von Daniel Suess