OLG: Schweigen des Bausparers zur Vertragsänderung kann Zustimmung bedeuten

OLG: Schweigen des Bausparers zur Vertragsänderung kann Zustimmung bedeuten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass das Schweigen eines Bausparers zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zustimmung gewertet werden kann, sofern nicht der Kernbereich des Vertrags betroffen ist. Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, urteilten die Richte zudem, dass die Erhebung eines Jahresentgelts bei Riester-Bausparverträgen zulässig ist. Die Entscheidungen betreffen zwei getrennte Fälle, in denen Kläger gegen Klauseln von Bausparkassen vorgingen. Im ersten Fall ging es um eine Klausel, die ein jährliches Verwaltungsentgelt von 15 Euro für Riester-Bausparverträge vorsah.

Das Gericht sah darin keine unzulässige Kostenabwälzung, da das sogenannte Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz solche Entgelte ausdrücklich erlaube. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Der zweite Fall betraf eine Klausel, die Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden ermöglichte. Das Gericht befand diese Regelung für zulässig, da sie sich nur auf untergeordnete Vertragsbestandteile beziehe und keine Kernrechte berühre. Dieses Urteil ist bereits rechtskräftig.