Das Landesarbeitsgericht München hat am Mittwoch entschieden, dass ein Sicherheitsmitarbeiter während seiner Probezeit keinen besonderen Kündigungsschutz genießt, obwohl er einen Betriebsrat gründen wollte. Das teilte das Rechtsorgan mit.
Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage des Mannes ab, der im März 2024 nach nur zwei Wochen Beschäftigung gekündigt worden war, nachdem er seine Absicht zur Betriebsratsgründung angekündigt hatte.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht während der sechsmonatigen Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes gilt.
Zusätzlich sah das Gericht eine Verwirkung des Anspruchs, weil der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung über seine Initiatorrolle informiert hatte - erst sieben Monate später brachte er dieses Argument vor.
Das Urteil vom 20. August ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zugelassen hat. Damit soll geklärt werden, ob der Sonderkündigungsschutz auch in der Probezeit greift und unter welchen Bedingungen ein Verwirkung des Schutzes eintreten kann.
Münchner Gericht verwehrt Sonderkündigungsschutz für Betriebratsgründer in Probezeit

Foto/Text dts
20. August 2025 - 13:50 Uhr
Von Peter Heidenreich