Gericht: Keine Beanstandung der Kulturförderung durch Auswärtiges Amt in Berlin-Brandenburg

Gericht: Keine Beanstandung der Kulturförderung durch Auswärtiges Amt in Berlin-Brandenburg

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat entschieden, dass die Förderung des Auswärtigen Amtes für das Institut für Auslandsbeziehungen und dessen Zeitschrift „Kulturaustausch“ rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Gericht wies die Klage eines konkurrierenden Verlages am Dienstag ab. Die klagende Verlagsgesellschaft gibt die Vierteljahreszeitschrift „Lettre International“ heraus und wandte sich gegen die Förderung des Instituts für Auslandsbeziehungen, die das Auswärtige Amt auf Basis eines Rahmenvertrages gewährt. Das Institut, ein gemeinnütziger Verein, fördert den interkulturellen Dialog und das Verständnis für Deutschland im Ausland, insbesondere im Kulturbereich.

Die Klägerin sah eine Wettbewerbsbeeinträchtigung, da sich beide Publikationen an ein ähnliches Publikum richten. Der 6. Senat des OVG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Die Förderung des Instituts stützt sich auf das jährliche Haushaltsgesetz des Bundes und die Vereinbarungen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Institut.

Eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit konnte nicht festgestellt werden, da kein staatlicher Einfluss auf den Inhalt des „Kulturaustausch“ oder eine Wettbewerbsverzerrung durch den Vertrieb nachgewiesen wurde. Das Gericht erkannte keine relevante Wettbewerbsverzerrung, da der „Kulturaustausch“ bereits seit 1962 existiert und der Inlandsvertrieb mit rund 1.500 Exemplaren je Ausgabe keinen erheblichen Umfang hat. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil trägt das Aktenzeichen OVG 6 B 2/24.