Fahrgäste haben keinen Anspruch auf Herausgabe von S-Bahn-Videos

Fahrgäste haben keinen Anspruch auf Herausgabe von S-Bahn-Videos

Fahrgäste haben keinen Rechtsanspruch auf die Herausgabe von Videoaufnahmen, die in Berliner S-Bahnen entstanden sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Dienstag entschieden. Damit wurde eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2023 im Ergebnis bestätigt, teilte das Gericht mit. Ein Fahrgast hatte die S-Bahn Berlin GmbH zur Herausgabe einer Kopie der Videoaufnahmen seiner Fahrt aufgefordert und sich dabei auf das Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) berufen.

Die S-Bahn wies den Antrag jedoch unter Verweis auf ihr Datenschutzkonzept zurück. Dieses Konzept sieht vor, dass die Videoaufnahmen nicht von der S-Bahn selbst eingesehen werden können und nur bei Auskunftsanfragen an Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden. Zudem werden die Aufnahmen nach 48 Stunden durch Überschreibung gelöscht. Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Datenschutzkonzept der S-Bahn darauf abziele, den Wertungen der DS-GVO und den Persönlichkeitsrechten der Fahrgäste in größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen.

Das Interesse des Antragstellers am Erhalt der Videoaufzeichnung müsse demgegenüber zurücktreten, nachdem er bereits über die Art und Weise sowie die Dauer der Datenspeicherung informiert worden war. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.