Bevor es in den Sommerurlaub geht, gibt es eine ganze Menge zu bedenken: Ist der Urlaub abgesichert, wenn man die Reise nicht antreten kann? Was ist, wenn man im Urlaub krank wird? Was passiert bei Naturkatastrophen wie im Mai auf Kreta, als heftige Erdbeben die griechische Mittelmeerinsel erschütterten? Die ARAG Experten geben wichtige Tipps, was Reisende vor den Sommerferien wissen sollten und haben zudem ein aktuelles Urteil für alle Flugreisenden im Gepäck.
Reiserücktritt, wenn die Natur verrücktspielt?
Naturkatastrophen, wie beispielsweise jüngst die Erdbebenserie in der Ägäis, Waldbrände oder auch Kriegsgefahren können Reisepläne zunichtemachen. Pauschalurlauber sind dann laut ARAG Experten besonders geschützt. Sie können ihre Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände kostenfrei stornieren. Kann der Reiseveranstalter keine Alternative anbieten oder wollen die Kunden keine andere Destination, bekommen sie ihr Geld zurück. Individualurlauber sind hingegen meist auf die Kulanz der Anbieter angewiesen.
Krank im Urlaub
Wer im Urlaub erkrankt, darf sich mit einem entsprechenden ärztlichen Attest die krankheitsbedingten verpassten Urlaubstage zurückholen. Sie dürfen nach Auskunft der ARAG Experten nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Wer kurz vor einem geplanten Urlaub krank wird, hat das Recht, den Urlaub in Absprache mit dem Arbeitgeber neu zu planen.
Arbeitsrechtliche Unklarheiten entstehen derweil immer wieder in der Frage, ob ein Arbeitnehmer direkt im Anschluss an eine überstandene Krankheit in den Urlaub gehen darf oder nicht. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass ein bereits genehmigter Urlaub nur in Ausnahmefällen verweigert werden darf. Zum Beispiel dann, wenn vom Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe vorgebracht werden.
Trotz Krankschreibung in den Urlaub?
Ob man trotz Krankschreibung in den Urlaub fährt, liegt generell im eigenen Ermessen. Auch für die Frage, wie weit weg man fahren darf, wenn man krankgeschrieben ist, gibt es keine gesetzliche Regelung in Deutschland. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch laut ARAG Experten, wenn die geplante Reise die Genesung verhindert. Fährt man beispielsweise mit einer schweren Grippe in den Abenteuerurlaub, kann dies durchaus ein Grund für eine Abmahnung – oder im Wiederholungsfall sogar für eine fristlose Kündigung – sein.
Ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland gültig?
Eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat grundsätzlich denselben Beweiswert wie ein in Deutschland ausgestelltes Dokument, solange der ausländische Arzt die Arbeitsunfähigkeit korrekt bestätigt. Doch die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem die Richter an einer in Tunesien ausgestellten AU ihre Zweifel hatten. Der Patient war ein Lagerarbeiter, der während seines Urlaubs in Tunesien erkrankte und einen tunesischen Arzt konsultierte. Sein Urlaub wäre eigentlich bereits Anfang September zu Ende gewesen. Doch der Arzt bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September, empfahl strenge häusliche Ruhe und bescheinigte, dass er nicht reisen dürfe. Trotz dieser Empfehlung trat der Erkrankte am 29. September die Heimreise nach Deutschland an. Das ließ die Richter an seinem Krankheitszustand und am Beweiswert der AU zweifeln. Zumal der Fall kein Einzelfall war, denn der Mann war schon in den Jahren zuvor diverse Male just im Urlaub erkrankt. Daher musste der Lagerarbeiter beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war, um weiterhin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu haben (BAG, Az.: 5 AZR 284/24).
Aktuelle Rechtsprechung: Wann soll man am Flughafen sein?
Wer weniger als zwei Stunden vor Abflug am Flughafen erscheint, kann laut ARAG Experten keine Entschädigung verlangen, wenn er wegen Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle den Flug verpasst. Für eine Entschädigung ist laut Landgericht Koblenz entscheidend, ob ein Passagier das empfohlene Zeitfenster vor Abflug einhält und sich rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle einfindet (Az.: 1 O 114/24).
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