Drei Fragen, drei Antworten zum Testament

ARAG Experten mit aktuellen Urteilen zum Nachlass. Symbolfoto von Gerd Altmann auf Pixabay

Dürfen Demenzkranke ein Testament errichten?
Ja, das dürfen sie. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch kann eine Demenzerkrankung zwar dazu führen, dass der Betroffene aus mangelnder Testierfähigkeit kein Testament errichten kann. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es dabei auf den Grad der Erkrankung ankommt. Es muss unterschieden werden, ob eine leichte, mittelschwere oder schwere Demenz vorliegt. Ist der Erblasser aber noch in der Lage, frei zu entscheiden und ist er sich der Tragweite seines letzten Willens klar, darf er auch ein Testament erstellen (Landgericht Frankenthal, Az.: 8 O 97/24, noch nicht rechtskräftig).

Ist ein Testament auch auf einem Kneipenblock gültig?
Ja, das ist es. Der Fall: Der Gastwirt wollte seiner Partnerin sein gesamtes Vermögen hinterlassen. Seinen letzten Willen formulierte er kurz und knapp mit drei Worten („(Spitzname seiner Partnerin) bekommt alles“ auf einem Kneipenblock und deponierte das Stück Papier zünftig im Gastraum hinter der Theke. Als die Partnerin nach seinem Tod den Zettel fand, beantragte sie die Erteilung eines Erbscheins. Doch das Amtsgericht weigerte sich. Nach Ansicht der Richter reichte ein Kneipenblock nicht für einen Testierwillen aus. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es nicht auf das Papier, sondern vielmehr auf den Inhalt ankommt. Und da der verstorbene Gastwirt den Spitznamen seiner Partnerin notiert und eigenhändig unterschrieben hatte, stand einer Erbschaft nichts mehr im Wege. Die Richter der nächsten Instanz waren sogar der Ansicht, dass damit nicht nur die Mindestvoraussetzungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragrafen 2231 Nummer 2, 2247) erfüllt waren, sondern durch die Datumsangabe sowie die Unterschrift mit Vor- und Nachnamen sogar einige Soll-Voraussetzungen (Paragraf 2247 Absatz 2 und 3) (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 3 W 96/23).

Darf ein Testament aus Bildern, Symbolen oder Aufklebern bestehen?
Nein, darf es nicht. Der Fall: „Familie F. Liebe Grüße!!! Internet alles löschen Seelenmess! Rechter Schrank schw. Kleid Schultertuch Gab: 2‘. Rest Dir.“ Mit diesen kryptischen, auf einen Fensterbriefumschlag gekritzelten Worten beantragte ein Mann einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht. Sein Anspruch als Alleinerbe war für ihn klar. Denn es war auch ein Pfeil auf den Umschlag gezeichnet worden. Er wies zum Adressaufkleber, auf dem der maschinengeschriebene Name des vermeintlichen Erben stand. Da es keine Kinder gab, war für den Mann klar, dass er nun Alleinerbe würde. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein eigenhändiger letzter Wille handschriftlich verfasst werden muss. Er darf weder aus Bildern, Symbolen oder Maschinenschrift bestehen. Ansonsten ist nicht überprüfbar, ob die Handschrift auf dem Dokument echt ist. Und so verwehrte das Nachlassgericht den Erbschein, nicht zuletzt, weil es keine ordnungsgemäße Unterschrift gab (Oberlandesgericht München, Az.: 33 Wx 329/23).

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