Anträge auf Kriegsdienstverweigerung reichen nicht allein Reservisten und aktive Soldaten ein, sondern trotz ausgesetzter Wehrpflicht auch Ungediente. Die entsprechenden Beratungsstellen melden einen wachsenden Zulauf.
Die BAFzA-Sprecherin betonte, unabhängig von der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht bleibe das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes zu verweigern, bestehen. Der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung sei schriftlich beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einzureichen. Dieses leite ihn nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung im Rahmen der Musterung an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weiter, das über den Antrag entscheide.
Dabei seien folgende Dokumente notwendig: ein kurzes Anschreiben mit Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Grundgesetzes samt Unterschrift, ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf sowie eine ausführlich und persönlich verfasste Begründung, in der die Beweggründe für die Gewissensentscheidung dargestellt würden.