Die beiden in Duisburg und Moers wohnhaften Personen sind am 23. Oktober in Duisburg festgenommen und nach richterlicher Vernehmung und Erlass einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Duisburg in eine Justizvollzugsanstalt gebracht worden. Die Auslieferungsersuchen stützen sich auf Europäische Haftbefehle der Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia vom 23. Oktober, denen nationale Haftbefehle der Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia und Beschlüsse im Ermittlungsverfahren der Hauptstädtischen Direktion für Inneres zugrunde liegen. Die Verfolgten haben sich mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird daher zu gegebener Zeit nach Antrag durch die Generalstaatsanwaltschaft über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden, bevor die Generalstaatsanwaltschaft diese bewilligen kann. Die Verfolgten unterliegen nach § 80 Abs. 1 IRG der Auslieferung.
Die Auslieferung soll nur mit der Maßgabe bewilligt werden, dass nach der Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion den Verfolgten auf ihren Wunsch eine Rücküberstellung nach Deutschland zur Vollstreckung der Strafe angeboten wird. Die Tat weist einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat im Sinne des § 80 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 IRG auf, da sich sowohl der Tatort als auch der Erfolgsort in Bulgarien befinden.
Die Straftat, zu deren Verfolgung die Auslieferung erfolgen soll, ist auch auslieferungsfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 IRG. Aufgrund der hohen Straferwartung besteht die Gefahr, dass die Verfolgten sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung durch Flucht entziehen.