Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass bei einem Antrag auf Namensänderung eines Kindes die zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung gültigen, großzügigeren Regeln anzuwenden sind. Dies teilte das Gericht am Montag mit. Der Antrag der Mutter war noch vor Inkrafttreten der aktuellen Gesetzesfassung gestellt worden, doch das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, da die Namensänderung nur in die Zukunft wirke.
Die Mutter des fast achtjährigen Mädchens hatte beantragt, die Zustimmung des leiblichen Vaters zur sogenannten Einbenennung gerichtlich ersetzen zu lassen.
Das Kind trägt den Doppelnamen seiner biologischen Eltern, lebt aber seit der Trennung vor der Geburt bei der Mutter. Diese hat inzwischen den Nachnamen ihres neuen Ehemanns angenommen, den auch der gemeinsame Sohn trägt. Der portugiesische Vater, gegen den mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen wurden und zu dem kaum Kontakt besteht, hatte der Namensänderung seiner Tochter nicht zugestimmt.
Das Familiengericht hatte dem Antrag nach Anhörungen und einem Sachverständigengutachten bereits stattgegeben. Das Oberlandesgericht wies nun die Beschwerde des Vaters zurück. Nach der neuen Rechtslage reiche es aus, dass die Namensänderung 'dem Wohl des Kindes dient'. Das Gericht sah dies gegeben, da der Vater für das Mädchen eine fremde Person sei und der gemeinsame Familienname mit Mutter und Halbbruder für das Kindeswohl wichtiger sei als die Beibehaltung des bisherigen Namens. Der Beschluss vom 28. November ist nicht mehr anfechtbar.
OLG erlaubt Namensänderung für Kind nach neuer Rechtslage
über dts Nachrichtenagentur
05. Januar 2026 - 12:15 Uhr
Von Peter Heidenreich