Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht erteilt werden kann, wenn ein anderer Beteiligter Einwände erhebt. Dies gilt auch dann, wenn zuvor bereits ein Erbschein erteilt wurde, teilte das Gericht am Dienstag mit. Im konkreten Fall hatte eine Frau das Zeugnis beantragt, um ihr Erbrecht an einer Immobilie in Polen nachzuweisen.
Ihre Stiefschwester wandte sich jedoch dagegen und bezweifelte die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 2001.
Das Nachlassgericht wies den Antrag daraufhin zunächst zurück. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun ebenfalls zurückgewiesen.
Der Senat begründete dies damit, dass bei substantiierten Einwänden, die nicht schnell ausgeräumt werden können, die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses unzulässig sei. Ein bereits erteilter Erbschein ändere daran nichts, da dieser nur formelle Rechtskraft habe und möglicherweise wieder eingezogen werden könnte. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Frankfurt verweigert Europäisches Nachlasszeugnis trotz Erbschein
über dts Nachrichtenagentur
16. Dezember 2025 - 11:45 Uhr
Von Peter Heidenreich