Der Lebensgefährte der Klägerin veröffentlichte auf einer Plattform in Lied; die Klägerin behauptet, den zugrunde liegenden ursprünglichen Liedtext selbst geschrieben zu haben. Bei der Produktion der dazugehörigen Musik wurde nach Gerichtsangaben das KI-System Suno-AI verwendet.
Die Beklagte veröffentlichte drei Monate später unter anderem auf Spotify zwei Versionen eines Liedes. Die Künstlerin dieses Liedes hatte es unter anderem damit beworben: "kommt alleeee rein bevor der Song gesperrt wird!!!!" und erklärt, dass sie mit einem Song, der ihr nicht gehöre, auf Tour gehe. Mit ihrem Eilantrag verlangte die Klägerin, der Beklagten die Veröffentlichung des Liedes zu untersagen, weil ihr Liedtext unberechtigt verwendet worden sei.
Die Beklagte wandte ein, der Text sei nicht von der Klägerin, sondern von KI geschöpft worden. Das Landgericht gab dem Antrag statt; die Berufung blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Der 11. Zivilsenat sah die Darlegungen der Klägerin durch in sich überzeugende eidesstattliche Versicherungen als glaubhaft an, dass sie die Rohversion eigenschöpferisch und selbst geschaffen hat.
Die von der Beklagten vorgelegten Indizien für einen KI-generierten Text überzeugten nicht. Dass der Chorus nur einmal vollständig vorgetragen werde und alles "übertrieben" wirke, lasse keinen Schluss auf eine KI-Generation zu; ohne nähere Erläuterung spreche dies im Hinblick auf die üblicherweise mit Wahrscheinlichkeiten arbeitende Mustererkennung eher gegen eine digitale Erzeugung.
Die Sätze mögen in ihrer Verbindung teilweise "wenig Sinn" ergeben, doch sei ein deutlicher Erzählstrang vorhanden, den der Sachverständige selbst unter Verweis auf den zugrunde liegenden Cinderella-Plot erkannt habe. Ob und inwieweit die erste Textfassung später bei der Anpassung von Text und Musik durch den Einsatz von Suno-AI bearbeitet wurde, ließ der Senat offen. Entscheidend sei, dass die maßgeblichen kreativen Elemente der Rohversion auch in der veröffentlichten Fassung noch vorhanden gewesen seien.
Da der von der Beklagten veröffentlichte Liedtext wesentliche eigenschöpferische Teile des klägerischen Werks wiedererkennbar enthalte, habe die Beklagte rechtswidrig in die der Klägerin zugewiesenen Nutzungsrechte eingegriffen. Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönlich geistige Schöpfungen eines Menschen urheberrechtlich geschützt; nach § 7 UrhG kann Urheber nur ein Mensch sein.
Ein ausschließlich über ein KI-System generierter Text genießt daher keinen Urheberschutz. Zur Frage, ob und wann aufwendiges Prompten dazu führt, dass das Ergebnis des KI-Systems als menschliches Werk anzusehen ist, gibt es bislang wenig Rechtsprechung.