Die Frau hatte mindestens 15.000 Euro verlangt; das Gericht gab der Klage überwiegend statt. Das Urteil erging am 5. November 2025 zum Az.
4 O 319/24. Nach den Feststellungen stürzte die Frau im August 2024 auf einem Bürgersteig in Köln. Dort waren der damals 13-Jährige und seine 8-jährige Schwester mit einem nicht haftpflichtversicherten E-Scooter unterwegs.
Die Mutter des Jungen war Halterin des E-Scooters, der Vater war ebenfalls Beklagter. Die Frau wurde fast zwei Monate stationär behandelt; diagnostiziert wurden unter anderem eine vordere und hintere Beckenringfraktur, eine posttraumatische Stand- und Gangschwäche sowie ein posttraumatisches Schmerzsyndrom in den Beinen und im Becken.
Vor dem Unfall war sie in Pflegestufe 1, danach in Pflegestufe 2 eingruppiert; sie leidet weiterhin unter Schmerzen und ist in physiotherapeutischer Behandlung. Das Gericht sah mehrere Verstöße gegen die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Der Junge habe den Gehweg genutzt, obwohl E-Scooter dort nicht zulässig seien, er habe das Mindestalter von 14 Jahren nicht erreicht, und die Personenbeförderung sei nicht gestattet gewesen, weil seine Schwester mitfuhr.
Ihm sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen; ab zehn Jahren sei ein Minderjähriger grundsätzlich für verursachte Schäden verantwortlich, sofern nicht fehlende Einsichtsfähigkeit nachgewiesen werde. Diesen Nachweis hätten die Beklagten nicht geführt, zumal sich der Junge nach dem Unfall entschuldigt habe.