Bei Luftsicherheitskontrollen am Freitag wurden die Beamten in zwei Fällen fündig. Im ersten Fall entdeckten Bundespolizisten bei einem ukrainischen Reisenden ein Faustmesser im Rucksack. Der Mann wollte nach Chișinău fliegen.
Er erklärte, das Messer zu besitzen, weil es in seiner Heimat erlaubt sei. Die Beamten leiteten ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ein und stellten das Faustmesser sicher.
Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen durfte der Mann seine Reise fortsetzen. In einem weiteren Fall fiel bei einer Luftsicherheitskontrolle ein ungewöhnlicher Gegenstand auf. Im Gepäck eines 56-jährigen bulgarischen Staatsangehörigen, der nach Sofia fliegen wollte, befand sich ein als Taschenlampe getarntes Elektroimpulsgerät.
Bei der Überprüfung stellten die Bundespolizisten fest, dass das Gerät nicht über das erforderliche amtliche Prüfzeichen verfügte und deshalb als verbotene Waffe einzustufen war. Der Reisende gab an, nicht gewusst zu haben, dass das Mitführen eines solchen Gegenstandes verboten ist.
Auch in diesem Fall stellten die Beamten die Waffe sicher und leiteten ein Strafverfahren ein. Anschließend konnte der 56-Jährige seinen Flug nach Sofia antreten. Die Bundespolizei wies darauf hin, dass ein Reisender sich bereits vor Reiseantritt über die geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften zur Mitnahme von Gegenständen im Fluggepäck informieren sollte.
Gegenstände, die im Ausland möglicherweise erlaubt sind, können in Deutschland dem Waffenverbot unterliegen. Unwissenheit über die geltenden Bestimmungen schützt nicht vor möglichen strafrechtlichen Konsequenzen.